Geldleistung oder Sachbezug: Diese Regelung gilt ab 2020

Arbeitsrecht, Steuerrecht und Datenschutz, Steuerfreie Zuschläge

Nach der großen Unsicherheit bei der Abgrenzung von Geld- und Sachbezug, wurde eine Anpassung im Einkommensteuergesetz vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist und mehr Rechtssicherheit verschaffen soll.

Mit der Anpassung wurde aber viel Verunsicherung bei der Verwendung von Geldkarten (Debit-Cards) im Rahmens des 44 Euro Sachbezuges ausgelöst. Andere Sachbezüge hingegen, wie z. B. Essens– und ÖPNV-Zuschüsse, können sicher eingesetzt werden.

Änderungen des EStG §8 im Wortlaut zu Sachbezügen

Der §8 EStG wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wurden die folgenden Sätze angefügt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Absatz 2 wurde wie folgt ergänzt:

„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

Quelle: Gesetzesbeschluss des deutschen Bundesrates 552/19, Seite 10

Essens- und ÖPNV-Zuschüsse sind 100% sicher!

Vorsicht bei Geldkarten!

Während aufladbare Geschenkkarten z.B. vom Einzelhandel weiterhin als Sachbezug gelten und damit auch die Steuerfreigrenze von 44 € erfüllen, fallen Geldkarten nur in Ausnahmeregelungen unter den Begriff der Sachzuwendung/Sachbezüge. Geldkarten, die als Geldersatz im Zahlungsverkehr genutzt werden können, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: zum Beispiel Geldkarten, die die IBAN oder auch Paypal im Zahlungsverkehr nutzen.

Geldkarte abgrenzen vom Guthabenkarten!
„Ein neues Gesetzesvorhaben sieht vor, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geld- und Kreditkarten sowie Versicherungen künftig keine Sachbezüge mehr sind und die 44 Euro-Freigrenze damit nicht weiter anwendbar ist.“

Quelle:
www.haufe.de – hier den ganzen Beitrag lesen

Was versteht man unter dem Sachbezug?

Unter Sachbezügen versteht man Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält, wie bspw. eine Wohnung oder die Überlassung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges. Sie zählen zu den geldwerten Vorteilen aus einem Arbeitsverhältnis.

Die 44 Euro Freigrenze:

Kleinere Sachbezüge bleiben bis zu einem monatlichen Betrag von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Abgrenzung zum Geldbezug

Ganz vereinfacht ausgedrückt ist ein Geldbezug der Barlohn. Sachbezüge können in diversen Formen auftreten.

Keine Sachbezüge sind unter anderem zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Klare Sachlage bei Essens- und ÖPNV-Zuschüssen

Die Gesetzeslage bei Essenzuschüssen ist unverändert. Die digitale Umsetzung von Essenszuschüssen, wie dies mit der billyard App erfolgt, ist vom BMF erneut bestätigt worden. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 18.01.2019 ist in der aktuellen Positivliste vom 11.03.2020 des BMF aufgeführt. Unternehmen gehen bei Essenszuschüssen über die billyard App kein Risiko ein.

Informationen zu Essenszuschüssen mit der billyard App

ÖPNV-Zuschüsse wurden im Jahr 2019 durch den Gesetzgeber aus der 44 Euro Sachbezugsfreigrenze herausgenommen und können seit diesem Zeitpunkt in unbegrenzter Höhe, für den Arbeitsweg und auch für Fahrten in der Freizeit an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Seit diesem Jahr, ist auch die Möglichkeit zur Zahlung der Zuschüsse als Teil des Gehaltes (Gehaltsumwandlung) geschaffen worden.

Informationen zu ÖPNV-Zuschüssen mit der billyard App

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Sicherer geht es für den Sachbezug nicht:

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Das billyard System ist GoBD- und steuerkonform und wurde letztes Jahr nach IDW-PS 860 zertifiziert. Es entspricht allen Vorgaben der Finanzbehörden an die rechtskonforme Verwendung digitaler Systeme für Essenszuschüsse sowie der Einhaltung der GoBD.

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