Informationen für Steuerberater zum ÖPNV-Zuschuss

Mir der billyard App ermöglichen Unternehmen ihren Mitarbeitern steuerbegünstige Zuschüsse für ÖPNV zu nutzen.

Diese Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Eine Beratung obliegt den zugelassenen Berufsträgern (Steuerberater, Wirtschaftsprüfern). Es kann keine Haftung übernommen werden.

Steuerliche Grundlage für die Gewährung steuerfreier Zuschüsse für ÖPNV Tickets über die billyard App

Zuschüsse zum ÖPNV können zusätzlich zum Gehalt oder seit 01.01.2020 auch als Gehaltsumwandlung gewährt werden.

Werden die Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt erbracht, dann sind diese gemäß EStG § 3, Nummer 15 und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Nummer 1 SvEV sozialversicherungsbefreit. Allerdings mindern die Zuschüsse die Entfernungspauschale. Um eine Minderung der Entfernungspauschale auszuschließen, können die Zuschüsse seit dem 01.01.2020 gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 mit 25% pauschal lohnversteuert werden.

Seit 01.01.2020 können die Zuschüsse zu ÖPNV Tickets gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2 auch als Gehaltsumwandlung gewährt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung müssen die Zuschüsse mit 15% oder 25% pauschal lohnversteuert werden. Werden die Zuschüsse mit 15% pauschal lohnversteuert, mindert dies die Entfernungspauschale. Bei Versteuerung mit 25% unterbleibt eine Minderung.

Hinweis: Mit der billyard App bieten wir aktuell die Möglichkeit der Zuschuss für Tickets im ÖPNV an. Die Abwicklung von Zuschüssen im Personenfernverkehr wird derzeit nicht angeboten.

Details und rechtliche Quellen für Zuschüsse zu ÖPNV Tickets

1. Zuschüsse zur Nutzung des ÖPNV zusätzlich zum Gehalt

Die Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt sind steuerfrei und wurden mit Wirkung zum 01.01.2019 unter EStG § 3, Nummer 15 geregelt:

Steuerfrei sind:

15. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
² Das gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. ³Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;

1.1. Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen

Zuschüsse zu ÖPNV Tickets sind nur dann steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

25 Der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EStG unterliegen nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

 

Gehaltsumwandlung bei ÖPNV Tickets wurde durch das JStG 2019 mit der Änderung in EStG § 40 Abs. 2, Satz 2 zum 01.01.2020 zugelassen. Die Zuschüsse müssen in diesem Fall mit 15% oder 25% pauschal lohnversteuert werden. Weitere Information unter 2 Zuschüsse zur Nutzung des ÖPNV als Gehaltsumwandlung

1.1.1. Kein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung bei pauschaler Versteuerung

Der Wortlaut der Lohnsteuerbescheinigung ist im Hinblick auf den Gesetzestext ungenau. Klarheit ergibt sich auf den Erläuterungen des BMF-Schreiben vom 9. September 2019. Dort wird klargestellt, dass die Aufführung der pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen nur dann zu erfolgen hat, wenn eine Minderung der Entfernungspauschale erfolgt.

1.2. Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse sind sozialversicherungsbefreit

Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Nummer 1 SvEV.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,

1.3. Minderung der Entfernungspauschale

Steuerfreie Zuschüsse zum ÖPNV mindern gemäß EStG § 3, Nummer 15, Satz 3
die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Die Zuschüsse müssen daher in der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 17
aufgeführt werden.

„17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernunngspauschale azurechnen sind“

EStG § 3, Nummer 15, Satz 3

³Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;

 

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (§ 3 Nummer 15 Satz 3 EStG).

1.4. Keine Minderung bei der Entfernungspauschale, bei pauschaler Versteuerung mit 25%

Werden die Zuschüsse zum ÖPNV anstatt der Steuerfreiheit gemäß EStG § 3, Nummer 15, Satz 3 pauschal mit 25% gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 versteuert, unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale.

EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

2. Zuschüsse zur Nutzung des ÖPNV als Gehaltsumwandlung

Zuschüsse zu ÖPNV Tickets als Gehaltsumwandlung wurden durch das JStG 2019 mit der Änderung in EStG § 40 Abs. 2, Satz 2 zum 01.01.2020 zugelassen. Die Zuschüsse müssen mit 15% oder 25% pauschal lohnversteuert werden.

In der Variante mit 15% pauschaler Versteuerung gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Punkt 1, Aufzählungszeichen b, mindert dies die Entfernungspauschale.

Werden die Zuschüsse gemäß § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 mit 25% pauschal versteuert, unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale.

2.1. Variante 1: Pauschale Versteuerung mit 15%

Werden die Zuschüsse zum ÖPNV pauschal mit 15% gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Punkt 1, Aufzählungszeichen b versteuert, mindert dies die Entfernungspauschale.

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien

a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder

b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,

soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten

2.2. Variante 2: Pauschale Versteuerung mit 25%

Werden die Zuschüsse zum ÖPNV pauschal mit 25% gemäß § 40 Abs. 2, Satz 2, Nummer 2 versteuert, unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale. Weitere Informationen siehe 1.4 Keine Minderung bei der Entfernungspauschale, bei pauschaler Versteuerung mit 25%

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

 

5.2 Jobticket im Zuge einer Gehaltsumwandlung, mit 25% pauschal versteuert
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Jobticket in Höhe von 50,00 Euro monatlich gegen eine Gehaltsumwandlung von 50,00 Euro.
Die Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus, das Jobticket kann aber ab 2020 mit einem Pauschsteuersatz von 25% abgerechnet werden.

Eine Anrechnung der mit 25% pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse auf die Entfernungspauschale erfolgt nicht.

 

NWB Experten-Blog:
https://www.nwb-experten-blog.de/jobtickets-gesetzgeber-baut-steuerbeguenstigung-weiter-aus/

Ab 2020 gibt es neben der Steuerfreiheit weitere Pauschalversteuerungsmöglichkeiten. Wird das Jobticket oder der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann der Arbeitgeber dieses Ticket / diesen Zuschuss mit 15 Prozent pauschaler Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG pauschal versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket ebenfalls auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Als dritte mögliche Variante kommt ab 2020 in Betracht, dass der Arbeitgeber das Ticket / den Zuschuss zur Verfügung stellen kann, ohne dass die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt wird. In diesem Fall muss zwingend 25 Prozent pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gezahlt werden. Eine Eintragung auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entfällt. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers entfällt in diesem Fall.

 

VDV – Verband Deutscher Verkehrsunternehmen:
https://www.vdv-dasmagazin.de/story_03_jobticket.aspx

» Seit dem 1. Januar 2020 gibt es die zusätzliche Möglichkeit der Gehaltsumwandlung zum Erwerb des Jobtickets, ohne Kürzung der Entfernungskostenpauschale. Dadurch kann die Finanzierung des Jobtickets aus dem Bruttogehalt erfolgen. Sie ist sozialversicherungsfrei und damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viel günstiger. Wird die Gehaltsumwandlung gewählt, bestehen für den Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: Erstens die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent. Hier kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung zusätzlich geltend machen. Zweitens die Pauschalversteuerung mit 15 Prozent, die bisher bereits möglich war: Hier wird die Entfernungspauschale entsprechend gemindert. Die neue Alternative bietet sich als einfache Gesamtlösung für alle oder größere Gruppen von Arbeitnehmern an, da hier auch Fernpendlern keine finanziellen Nachteile durch ein zusätzliches Jobticket entstehen. Diese steuerlichen Rahmenbedingungen eröffnen unseren Mitgliedern attraktive, neue Vertriebsmöglichkeiten für das Jobticket.

 

2.3. Pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse sind sozialversicherungsbefreit

Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Nummer 3 SvEV.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

3. Zuschüsse zur Nutzung des ÖPNV als Kombination Gehaltsumwandlung und zusätzlich zum Gehalt

Zuschüsse zu ÖPNV Tickets können auch in Kombination von Gehaltsumwandlung und zusätzlich zum Gehalt ausgegeben werden.

Hierbei gibt es zwei Varianten:

3.1. Variante 1: Pauschale Versteuerung mit 25%

Der gesamte Zuschuss wird gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Punkt 2 mit 25 % pauschal lohnversteuert:

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

 

Durch die pauschale Versteuerung mit 25%, unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale. Weitere Informationen siehe 1.4 Keine Minderung bei der Entfernungspauschale, bei pauschaler Versteuerung mit 25%

3.2. Variante 2: Steuerfrei + pauschale Versteuerung mit 15%

Soll der Anteil zusätzlich zum Gehalt steuerfrei bezahlt werden, dann muss der Anteil der Gehaltsumwandlung gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Punkt 1, Aufzählungszeichen b mit 15% pauschal lohnversteuert werden.

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien

a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder

b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,

 

Eine pauschale Besteuerung des Anteils der Gehaltsumwandlung mit 25% scheidet aus, da diese gemäß EStG § 40 Abs. 2, Satz 2, Punkt 2 nicht mit dem steuerfreien Zuschuss kombinierbar ist und nur anstelle der Steuerfreiheit treten kann.

 

²Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

 

Datev:
https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/5303254/D27021609420197003

 

Ab 2020 ist anstelle der Steuerfreiheit auch eine Pauschalierung in Höhe von 25 % möglich. Im Kalenderjahr muss jedoch einheitlich festgelegt werden, ob diese Fahrtkostenzuschüsse steuerfrei oder mit 25 % pauschal abgerechnet werden sollen.

Die Gehaltsumwandlung in Höhe von 20,00 EUR schließt in gleicher Höhe die Steuerfreiheit für ein Jobticket aus.
Der übersteigende Betrag des Jobtickets soll weiterhin steuerfrei abgerechnet werden.
Der Betrag des Jobtickets in Höhe der Gehaltsumwandlung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Pauschalierung mit 25 % scheidet aus, da der zusätzliche Anteil steuerfrei abgerechnet wird. Die Pauschalversteuerung mit 15 % ist aber weiterhin möglich.

 

4. Übersicht der Nutzungsvarianten von ÖPNV Zuschüssen

In der folgenden Übersicht sind die unterschiedlichen Varianten der Nutzung von ÖPNV Zuschüssen zusammengefasst:

Umsetzung bei billyard: Mit der billyard Plattform, können alle Varianten umgesetzt werden. Die von uns empfohlenen Varianten sind grau hinterlegt, da diese bei den meisten Anwendungsfällen den größten Vorteil bieten.

5. Regelungen im Detail

5.1. Für alle Arbeitnehmer und Leiharbeiter

Rz. 4 Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 15 2. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr) gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.

 

5.2. Barzuschüsse an den Arbeitnehmer zulässig

Rz. 5 Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

 

Umsetzung bei billyard: billyard erstellt monatlich einen Datensatz für alle Mitarbeiter für den Import in die jeweilige Gehaltsbuchhaltungssoftware. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt immer im Folgemonat.

5.3. Alle Arten von Tickets zulässig

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

5 …

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

 

Umsetzung bei billyard: billyard erstellt monatlich einen Datensatz für alle Mitarbeiter für den Import in die jeweilige Gehaltsbuchhaltungssoftware. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt immer im Folgemonat.

5.4. Fahrtberechtigung darf auch übertragbar sein, andere dürfen mitfahren

6 Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

5.5. Nur Personennahverkehr: kein (ICE, IC, EC), Fernbusse

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Rz. 7

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

 

Umsetzung bei billyard: billyard prüft bei jedem eingereichten Beleg ob es sich nicht um Verkehrsmittel des Personenfernverkehrs handelt. Ist dies der Fall wird der Beleg abgelehnt.

5.6. Auch für Privatfahrten zulässig

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Rz. 10 Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten nach § 3 Nummer 15 EStG begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Damit ist -anders als im Personenfernverkehr – bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen.

5.7. Rabatte sind steuerfrei

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Steuerfrei sind auch von Dritten gewährte Preisvorteile, wenn sie nach den Grundsätzen des BMF- Schreibens vom 20. Januar 2015, BStBl I S. 143, sowie H 8.1 LStH Stichwort „Jobticket“ als Arbeitslohn zu behandeln wären.

5.8. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Rz. 39…

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen, hat er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z. B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

 

Umsetzung bei billyard: Die billyard Plattform speichert und protokolliert die Daten gemäß GoBD.

5.9. Zuschuss maximal der Ticketpreis

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Rz. 39…

Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

 

Umsetzung bei billyard: billyard liest den Ticketpreis aus jedem eingereichten Ticket aus.

5.10. Nicht auf 44 EUR Freigrenze anzurechnen

BMF Schreiben vom 15.08.2019 IV C 5 -S 2342/19/10007 :001

Rz. 42…

Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 15 EStG ist ab 1. Januar 2019 vorrangig vor § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

5.11. Unerheblich ist ob der Zuschuss monatlich oder einmal im Jahr geleistet wird

Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Job-Ticket erwirbt oder einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer erworbenen Job-Ticket leistet. Unerheblich ist auch, ob der Zuschuss jeden Monat geleistet wird oder einmal im Jahr.

 

Umsetzung bei billyard: In der billyard App wird bei Zeittickets ein Gültigkeitszeitraum gesetzt. Damit werden die Zuschüsse zeitanteilig ausbezahlt. Wird zum Beispiel ein Monatsticket am 15. eines Monats erworben und ist bis zum 14. des Folgemonats gültig, dann wir der Zuschuss auf die Gültigkeitstage im ersten und zweiten Monat verteilt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer immer nur den Zuschuss erhält, der auf die Gültigkeitstage im jeweiligen Monat entfällt. Sollte ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden, ist somit sichergestellt dass der Arbeitgeber nur im Beschäftigungszeitraum Zuschüsse an den Arbeitnehmer ausgegeben hat. Der Arbeitnehmer kann nach Ausscheiden aus dem Unternehmen sein Laufzeitticket aber uneingeschränkt weiter nutzen.

5.12. Zufluss unabhängig vom konkreten Fahrtantritt

Für den Zuflusszeitpunkt verdeutlicht der BFH, dass die Erlangung der Verfügungsmacht entscheidend ist. Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (BFH v. 14.11.2012, VI R 56/11, BStBl II 2013, 382). Danach ist der geldwerte Vorteil bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins zugeflossen.

BFH, Urteil v. 26.9.2019, VI R 23/17, veröffentlicht am 16.01.2020

2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen

15 b) Zugeflossen sind Einnahmen dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2012 – VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382, Rz 16, m.w.N.).

16 c) Danach ist der geldwerte Vorteil dem Kläger vorliegend bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins zugeflossen. Denn die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften haben hiermit das (tarifvertraglich geregelte) Leistungsversprechen, unentgeltliche oder vergünstigte Fahrtberechtigungen auszureichen, ihm gegenüber bewirkt.

5.13. Kein Vorsteuerabzug für Tickets durch den Arbeitgeber zulässig

Ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers für die Tickets ist nicht zulässig.

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-003-19-de-steuerfreie-job-ticket

Außerdem müssen Arbeitgeber beachten, dass sie sowohl beim Kauf von Job-Tickets als auch beim Ersatz einer Fahrkarte keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen sind nach derzeitiger Verwaltungsauffassung nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen (Abschn. 15.5 Abs. 1 Satz 2 UStAE)