Wer aktuell nach „Mobilitätsbudget Steuervorteil“ googelt, landet schnell in einer Falle. Viele Artikel versprechen eine neue Pauschalversteuerung für Carsharing und E-Scooter ab 2025. Die Realität im Februar 2026 sieht jedoch anders aus: Der entscheidende Paragraph wurde im Gesetzgebungsverfahren in letzter Sekunde gestrichen.
Es klang nach der perfekten Lösung für moderne Unternehmen: Ein Budget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr, das flexibel für Carsharing, Mietwagen oder Fahrdienste genutzt werden kann – versteuert mit einer einfachen Pauschalsteuer von 25 %. Doch während viele Blogs und Beratungsportale diesen Benefit noch immer als „neu ab 2025“ anpreisen, ist das Mobilitätsbudget in dieser Form politisch gescheitert.
Was im Jahressteuergesetz 2024 zum Mobilitätsbudget geplant war
Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2024 war ursprünglich vorgesehen, einen neuen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG einzuführen. Dieser hätte es Arbeitgebern erlaubt, die private Nutzung von „umweltfreundlichen“ Mobilitätsdienstleistungen (außer Privat-PKW und Flugzeugen) pauschal zu versteuern. Ziel war es, die bürokratische Hürde der Einzelabrechnung zu senken.
Die Realität: Was im Finanzausschuss passierte
Kurz vor der finalen Verabschiedung des Gesetzes im Oktober 2024 wurde der Abschnitt zum Mobilitätsbudget auf Empfehlung des Finanzausschusses ersatzlos gestrichen. Während andere Teile des JStG 2024 (wie Anpassungen bei der Umsatzsteuer oder Gemeinnützigkeit) in Kraft traten, blieb die erhoffte Revolution der Mitarbeitermobilität aus.
Der steuerrechtliche Stand zum Mobilitätsbudget (Februar 2026)
Für Unternehmen bedeutet das: Die Rechtslage ist so kompliziert geblieben, wie sie vor 2024 war. Es gibt kein gesetzlich definiertes „Mobilitätsbudget“ mit Sonderkonditionen. Stattdessen müssen Leistungen je nach Verkehrsmittel einzeln bewertet werden:
| Verkehrsmittel | Steuerlicher Status (Februar 2026) |
|---|---|
| ÖPNV & Bahn (Jobticket) | Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 15 EStG (bei zusätzlicher Gewährung zum Lohn). |
| Dienstrad / E-Bike | Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 37 EStG (wenn zusätzlich zum Gehalt überlassen). |
| Carsharing | Voll steuerpflichtig. Nur innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei möglich (Achtung: Freigrenze, kein Freibetrag!). |
| E-Scooter / Taxi | Voll steuerpflichtig. Ebenfalls nur über die 50-Euro-Grenze oder Einzelversteuerung abwickelbar. |
Warum gibt es so viele Falschinformationen?
Viele Content-Plattformen und KI-generierte News-Seiten haben ihre Artikel auf Basis des Regierungsentwurfs im Sommer 2024 veröffentlicht. Da das Gesetz am Ende zwar verabschiedet wurde, aber eben ohne den Mobilitätsteil, suggerieren diese Texte fälschlicherweise, die Regelung sei nun aktiv. Wer sich heute darauf verlässt, riskiert bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung teure Nachzahlungen.
Fazit für Unternehmen
Lassen Sie sich nicht von veralteten Nachrichten oder Blogbeiträgen täuschen. Carsharing und flexible Mobilitäts-Apps bleiben im Rahmen eines Budgets ein administrativer und steuerlicher Kraftakt. Eine Pauschalversteuerung von 25 % für diese Dienste existiert im geltenden leider Recht nicht.
Tipp: Prüfen Sie Ihre aktuellen Benefits kritisch. Wenn Sie ein Mobilitätsbudget anbieten, das über das Deutschlandticket und das Dienstrad hinausgeht, müssen diese Beträge in der Regel wie Barlohn versteuert werden, sofern sie die monatliche 50-Euro-Grenze für Sachbezüge überschreiten.
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Besonders das Angebot von einem Mobilitätsbudget im Rahmen des 50 Euro Sachbezugs kann sinnvoll sein, um nachhaltige Mobilität als Alternative zum Dienstwagen steuerlich zu fördern und hier ÖPNV-Zuschuss, Dienstrad und 50 € Sachbezug clever zu kombinieren.






