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Hardware-Überlassung

Digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Tablet oder Smartphone können Sie steuerfrei überlassen – so rüsten Sie Ihr Team für flexibles Arbeiten und steigern gleichzeitig Ihre Arbeitgeberattraktivität.

Peter Pletsch

Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich

Zuletzt aktualisiert: 10.07.2026

Lesedauer: 12 Minuten

Business Partner Peter Pletsch von billyard

Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich

Aktualisiert: 10.07.2026 | Lesedauer: 12 Minuten

In modernen Arbeitswelten sind digitale Endgeräte unverzichtbar. Ob Laptop im Homeoffice, Tablet für den Außendienst oder Smartphone für schnelle Kommunikation – ohne passende Hardware ist effizientes Arbeiten kaum möglich.

Viele Arbeitgeber möchten Mitarbeitende deshalb mit digitalen Arbeitsmitteln ausstatten. Steuerlich kommt es dabei aber auf die richtige Einordnung an: Einen klassischen steuerfreien „Hardware-Zuschuss“ gibt es nicht. Stattdessen ist entscheidend, ob Geräte lediglich überlassen oder tatsächlich übereignet werden.

  • Überlassung von Geräten: Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Die private Nutzung kann steuer- und sozialversicherungsfrei sein.
  • Übereignung von Geräten: Das Gerät geht in das Eigentum der Mitarbeitenden über. Das ist steuerlich anders zu behandeln und kann steuerpflichtig oder pauschalversteuert sein.

Diese Unterscheidung ist zentral, wenn Unternehmen digitale Arbeitsmittel steuerlich sauber und nachvollziehbar anbieten möchten.

Homeoffice-Ausstattung mit Laptop und Smartphone – Beispiel für einen Hardware-Zuschuss

Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln (steuerfrei)

 

Digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Tablet oder Smartphone können Mitarbeitenden steuerfrei zur Nutzung überlassen werden. Entscheidend ist: Das Gerät bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. So unterstützen Unternehmen flexibles Arbeiten, ohne einen klassischen Hardware-Zuschuss auszuzahlen.

In modernen Arbeitswelten sind digitale Endgeräte unverzichtbar. Ob Laptop im Homeoffice, Tablet für den Außendienst oder Smartphone für schnelle Kommunikation – ohne passende Hardware ist effizientes Arbeiten kaum möglich.

Viele Unternehmen möchten Mitarbeitende deshalb mit digitalen Arbeitsmitteln ausstatten. Steuerlich kommt es dabei jedoch auf die richtige Einordnung an: Ein klassischer steuerfreier „Hardware-Zuschuss“ ist nicht der Regelfall. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Überlassung und Übereignung.

  • Überlassung: Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Die private Nutzung kann steuerfrei sein.
  • Übereignung: Das Gerät geht in das Eigentum der Mitarbeitenden über. Das ist steuerlich anders zu behandeln und kann nicht wie eine steuerfreie Überlassung behandelt werden.

Diese Unterscheidung ist zentral, wenn Unternehmen digitale Arbeitsmittel steuerlich sauber und nachvollziehbar anbieten möchten.

Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln: der Überblick

Grundprinzip

Bei der Hardware-Überlassung stellt der Arbeitgeber Mitarbeitenden digitale Arbeitsmittel zur Nutzung zur Verfügung. Das Gerät bleibt im Eigentum des Unternehmens. Mitarbeitende können es dienstlich nutzen; eine private Mitnutzung kann steuerfrei möglich sein.

Der entscheidende Vorteil: Solange es sich um eine Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte handelt, entsteht für die private Nutzung grundsätzlich kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil.

Rechtliche Grundlage

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 45 EStG. Begünstigt sind Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungsgeräte, Telekommunikationsgeräte oder Zubehör zur privaten Nutzung überlässt.

Erfasst sein können zum Beispiel:

  • Laptops und Desktop-PCs,
  • Tablets,
  • Smartphones,
  • Zubehör wie Headsets, Drucker oder Router, sofern es im Zusammenhang mit den überlassenen Geräten genutzt wird,
  • laufende Verbindungsentgelte, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden.

Praxisbeispiele

  • Laptop fürs Homeoffice: Mitarbeitende arbeiten mobil und dürfen das Gerät auch privat nutzen.
  • Tablet im Vertrieb: Das Gerät wird für Kundentermine genutzt; private Nutzung ist zusätzlich erlaubt.
  • Arbeitshandy inklusive Vertrag: Das Smartphone wird vom Arbeitgeber überlassen; auch private Telefonate oder Internetnutzung können begünstigt sein.

Wichtig ist: Die Steuerfreiheit knüpft an die Überlassung zur Nutzung an. Das Gerät bleibt also beim Arbeitgeber. Geht es dagegen in das Eigentum der Mitarbeitenden über, liegt keine steuerfreie Hardware-Überlassung vor.

m des Unternehmens bleiben.

„Der Kontakt mit billyard war von Anfang an positiv – ein effektiver Prozess, der durch die gute Kommunikation einfach funktioniert hat!“

Marc Grube
Marc Grube
LLOYD Shoes GmbH

Übereignung von digitalen Arbeitsmitteln: steuerpflichtig oder pauschalversteuert

Grundprinzip

Bei der Übereignung geht das Gerät in das Eigentum der Mitarbeitenden über. Anders als bei der reinen Überlassung bleibt das Gerät also nicht mehr beim Arbeitgeber.

Dadurch entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, weil diese Steuerbefreiung nur für die Überlassung zur Nutzung gilt.

Pauschalversteuerung mit 25 %

Für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten gibt es jedoch eine besondere Regelung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 % pauschal versteuern.

Voraussetzung ist, dass die Geräte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden. Erfasst sein können insbesondere Hardware, technisches Zubehör und Software.

Für Mitarbeitende wird der Vorteil dadurch nicht individuell nach der persönlichen Steuerklasse versteuert. Bei korrekter Pauschalversteuerung fällt für diesen Vorteil regelmäßig keine Sozialversicherung an.

Typische Anwendungsfälle

  • Ausgemusterte Firmen-Laptops: Nach einer Nutzungsdauer im Unternehmen werden Geräte nicht mehr betrieblich benötigt und sollen Mitarbeitenden übereignet werden.
  • Alte Smartphones: Nach Gerätewechsel oder Vertragsende können bisher überlassene Smartphones an Mitarbeitende abgegeben werden.
  • Tablets nach Projektende: Geräte, die für ein Projekt angeschafft wurden, werden nach Abschluss nicht mehr im Unternehmen benötigt.

Wichtig ist: Eine Übereignung ist steuerlich nicht dasselbe wie die laufende Überlassung eines betrieblichen Geräts. Unternehmen sollten daher vorab klären, ob das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleiben oder tatsächlich an Mitarbeitende übertragen werden soll.

Unterschied zwischen Überlassung und Übereignung

Kriterium Überlassung Übereignung
Eigentum Bleibt beim Arbeitgeber Geht auf Mitarbeitende über
Private Nutzung Private Mitnutzung kann steuerfrei möglich sein Nach Eigentumsübergang dauerhaft privat nutzbar
Steuerliche Behandlung Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, wenn betriebliche Geräte zur Nutzung überlassen werden Grundsätzlich steuerpflichtiger Vorteil; unter Voraussetzungen 25 % Pauschalsteuer möglich
Typische Beispiele Laptop, Tablet, Smartphone oder Zubehör im Eigentum des Arbeitgebers Ausgemusterter Firmen-Laptop oder Smartphone nach Gerätewechsel
Wichtigster Unterschied Das Gerät wird nur zur Nutzung bereitgestellt Das Gerät wird an Mitarbeitende übertragen
Praxisnutzen Flexible Ausstattung für Arbeit, Homeoffice und mobile Tätigkeiten Möglichkeit, nicht mehr benötigte Geräte steuerlich geordnet abzugeben

Abgrenzung zur 50-Euro-Sachbezugsregelung

Die Hardware-Überlassung sollte nicht mit dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug verwechselt werden. Während Sachbezüge wie Gutscheine oder Sachbezugskarten unter die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG fallen können, gelten für überlassene digitale Arbeitsmittel eigene steuerliche Regeln.

Wird ein betriebliches Gerät wie Laptop, Tablet oder Smartphone nur zur Nutzung überlassen und bleibt im Eigentum des Arbeitgebers, greift nicht die 50-Euro-Freigrenze. Die private Mitnutzung kann dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sein – unabhängig vom Wert des Geräts.

Geht das Gerät dagegen in das Eigentum der Mitarbeitenden über, liegt keine steuerfreie Überlassung mehr vor. Dann muss die Übereignung steuerlich separat geprüft werden.

„Wir haben uns verschiedene Lösungen angeschaut. billyard war die bequemste und smarteste Lösung, deshalb haben wir uns für billyard entschieden!“

Henry Schnitzler
Henry Schnitzler
FitX

Vorteile für Arbeitgeber und Mitarbeitende

Die Überlassung digitaler Arbeitsmittel kann für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen sinnvoll sein. Sie verbindet praktische Arbeitsausstattung mit einer steuerlich klar geregelten Möglichkeit zur privaten Mitnutzung.

Vorteile für Arbeitgeber

  • Moderne Arbeitsausstattung: Mitarbeitende erhalten passende Geräte für Homeoffice, mobile Arbeit, Außendienst oder digitale Zusammenarbeit.
  • Steuerfreie private Mitnutzung: Bleiben Laptop, Tablet oder Smartphone im Eigentum des Arbeitgebers, kann die private Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei möglich sein.
  • Flexible Benefit-Gestaltung: Unternehmen können digitale Arbeitsmittel als attraktiven Bestandteil ihrer Benefit-Strategie einsetzen.
  • Klare Abgrenzung: Durch saubere Regeln zu Eigentum, Nutzung und Rückgabe lassen sich Überlassung und Übereignung nachvollziehbar trennen.

Vorteile für Mitarbeitende

  • Zugang zu digitalen Arbeitsmitteln: Mitarbeitende können moderne Geräte für ihre Arbeit nutzen.
  • Private Mitnutzung möglich: Bei überlassenen betrieblichen Geräten kann auch die private Nutzung steuerfrei sein.
  • Mehr Flexibilität im Alltag: Digitale Arbeitsmittel unterstützen Homeoffice, mobiles Arbeiten und schnelle Kommunikation.
  • Geordnete Geräteübernahme möglich: Werden Geräte später übereignet, kann die steuerliche Behandlung separat und strukturiert geprüft werden.

Der größte Vorteil entsteht, wenn Unternehmen vorab klar definieren, ob Geräte nur überlassen oder später übereignet werden sollen. So bleiben steuerliche Behandlung, interne Prozesse und Erwartungen der Mitarbeitenden sauber getrennt.

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Beispiele aus der Praxis

Laptop fürs Homeoffice

Ein Mitarbeitender erhält ein Firmen-Notebook für die Arbeit im Homeoffice. Das Gerät bleibt im Eigentum des Arbeitgebers und darf auch privat genutzt werden. Die private Mitnutzung kann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sein.

Arbeitshandy mit Vertrag

Das Unternehmen stellt ein Smartphone inklusive Mobilfunkvertrag bereit. Das Gerät gehört weiterhin dem Arbeitgeber. Auch private Telefonate oder private Internetnutzung können steuerfrei möglich sein, solange es sich um eine Überlassung zur Nutzung handelt.

Tablet für den Außendienst

Ein Tablet wird für Kundentermine und mobile Arbeit bereitgestellt. Bleibt es im Eigentum des Unternehmens und wird lediglich zur Nutzung überlassen, kann auch eine private Mitnutzung steuerfrei bleiben.

Ausgemusterter Firmen-Laptop

Ein älterer Firmen-Laptop wird nach einer Nutzungsdauer im Unternehmen an Mitarbeitende übereignet. Da das Gerät in das Eigentum der Mitarbeitenden übergeht, liegt keine steuerfreie Überlassung mehr vor. Der Vorteil kann unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 % pauschal versteuert werden.

Fazit: Hardware-Überlassung sauber von Zuschüssen und Übereignung trennen

Einen klassischen steuerfreien „Hardware-Zuschuss“ gibt es nicht. Unternehmen können Mitarbeitende aber mit digitalen Arbeitsmitteln unterstützen, wenn sie die steuerliche Einordnung sauber beachten.

  • Überlassung: Laptop, Tablet, Smartphone oder Zubehör bleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Die private Mitnutzung kann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sein.
  • Übereignung: Das Gerät geht in das Eigentum der Mitarbeitenden über. Dann liegt keine steuerfreie Überlassung mehr vor; der Vorteil muss steuerlich separat geprüft werden.

Für die Praxis ist deshalb entscheidend, Eigentum, Nutzung und Rückgabe klar zu regeln. So wissen Mitarbeitende, welche Geräte sie nutzen dürfen, und HR sowie Payroll können die steuerliche Behandlung nachvollziehbar einordnen.

Mit billyard können Unternehmen digitale Arbeitsmittel und weitere Benefits strukturiert in ihre Benefit-Strategie einbinden. So entsteht ein klarer Rahmen für flexible Arbeit, moderne Ausstattung und eine zentrale Verwaltung unterschiedlicher Benefit-Bausteine.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Arbeitgeber frei wählen, welches Gerät Mitarbeitende erhalten?

Ja, Unternehmen können grundsätzlich festlegen, welche digitalen Arbeitsmittel sie bereitstellen – zum Beispiel Laptop, Tablet, Smartphone oder Zubehör.

Für die steuerfreie private Mitnutzung ist entscheidend, dass es sich um ein betriebliches Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät handelt und dass das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Was passiert, wenn ein Gerät nach der Nutzung an Mitarbeitende übergeht?

Dann handelt es sich nicht mehr um eine reine Überlassung, sondern um eine Übereignung. Das Gerät geht in das Eigentum der Mitarbeitenden über.

Dieser Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer jedoch mit 25 % pauschal versteuern.

Darf ein überlassenes Gerät auch privat genutzt werden?

Ja. Die private Nutzung überlassener betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsuern.

Darf ein überlassengeräte kann steuerfrei sein. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der berufliche oder private Nutzungsanteil ist.

Wichtig ist, dass das Gerät nur zur Nutzung überlassen wird und im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Welche Rolle spielt die Dokumentation bei Überlassung und Übereignung?

Unternehmen sollten klar dokumentieren, ob ein Gerät nur überlassen oder tatsächlich übereignet wird. Wichtig sind vor allem Eigentum, Nutzungsregeln, Rückgabe und mögliche private Mitnutzung.

Bei einer Übereignung müssen zusätzlich Wert, Zeitpunkt und steuerliche Behandlung nachvollziehbar festgehalten werden, etwa wenn eine 25-%-Pauschalversteuerung angewendet wird.

Wie unterstützt eine Benefit-Plattform wie billyard den Prozess?

Eine Benefit-Plattform kann helfen, digitale Arbeitsmittel und weitere Benefits zentral zu organisieren. Unternehmen können Berechtigungen, interne Regeln und relevante Informationen für HR und Payroll strukturiert verwalten.

So lassen sich Hardware-Überlassung und andere Benefit-Bausteine besser in eine einheitliche Benefit-Strategie einbinden.

Steuerfreie Benefits im Überblick

Sachbezug, Internetpauschale, Erholungsbeihilfe und weitere steuerbegünstigte Leistungen: In unserem Themen-Cluster finden Sie alle wichtigen Informationen für eine rechtssichere und wirkungsvolle Benefit-Strategie.

Zur Übersicht: Steuerfreie Benefits & Sachbezug

Hardware-Überlassung mit billyard strukturiert organisieren

Mit billyard können Unternehmen die Überlassung digitaler Arbeitsmittel in ihre Benefit-Strategie einbinden. Dabei steht nicht ein klassischer Hardware-Zuschuss im Vordergrund, sondern die strukturierte Bereitstellung von Geräten wie Laptop, Tablet oder Smartphone.

Unternehmen können festlegen, welche Mitarbeitenden digitale Arbeitsmittel erhalten, welche Regeln für Nutzung und Rückgabe gelten und wie die Informationen für HR und Payroll dokumentiert werden. So bleibt nachvollziehbar, ob ein Gerät lediglich überlassen wird oder ob später eine Übereignung geplant ist.

Die Hardware-Überlassung lässt sich sinnvoll mit weiteren Benefits kombinieren – etwa mit Internetzuschuss, Sachbezug, Mobilitätsangeboten oder Essenszuschuss. So entsteht eine einheitliche Benefit-Struktur, die moderne Arbeitsmodelle unterstützt und gleichzeitig klare Prozesse für HR und Payroll schafft.

Wichtig bleibt: Die steuerliche Einordnung hängt davon ab, ob ein Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt oder an Mitarbeitende übertragen wird. Diese Unterscheidung sollte vorab sauber geregelt und dokumentiert werden.

Hardware-Überlassung mit weiteren Benefits kombinieren

Die Hardware-Überlassung lässt sich sinnvoll mit weiteren steueroptimierten Benefits kombinieren. So entsteht ein Benefit-Portfolio, das unterschiedliche Bedürfnisse von Mitarbeitenden berücksichtigt – von digitaler Ausstattung über Verpflegung bis hin zu Mobilität und zusätzlicher Kaufkraft.

Wichtig ist dabei: Die Hardware-Überlassung folgt eigenen steuerlichen Regeln. Sie sollte deshalb nicht mit dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug oder einem frei verfügbaren Hardware-Zuschuss verwechselt werden.

Besonders gut kombinierbar ist die Hardware-Überlassung zum Beispiel mit:

Mit billyard können Unternehmen verschiedene Benefit-Bausteine zentral organisieren und Mitarbeitenden ein modernes, flexibles Angebot bereitstellen.

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Mit der Hardware-Überlassung stellen Unternehmen Mitarbeitenden digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Tablet oder Smartphone strukturiert zur Verfügung. Entscheidend ist, dass Eigentum, Nutzung und mögliche Rückgabe klar geregelt sind.

Mit billyard lässt sich die Hardware-Überlassung in eine übergreifende Benefit-Strategie einbinden – gemeinsam mit weiteren Leistungen, die Mitarbeitende im Arbeitsalltag konkret unterstützen.

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