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Erholungsbeihilfe
Mit der Erholungsbeihilfe unterstützen Unternehmen die Erholung ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt. Innerhalb der gesetzlichen Jahresbeträge kann der Arbeitgeber die Leistung mit 25 % pauschal versteuern – als Alternative oder Ergänzung zu klassischem Urlaubsgeld.
Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich
Zuletzt aktualisiert: 09.07.2026
Lesedauer: 11 Minuten
Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich
Aktualisiert: 09.07.2026 | Lesedauer: 11 Minuten
Erholungsbeihilfe kompakt
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, mit der Unternehmen die Erholung von Mitarbeitenden und deren Familien unterstützen können. Sie eignet sich zum Beispiel als Zuschuss zu Urlaub, freien Tagen oder einer Erholungsphase.
Steuerlich handelt es sich nicht um einen vollständig steuerfreien Benefit. Stattdessen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe innerhalb bestimmter Jahresbeträge mit 25 % pauschal versteuern. Für Mitarbeitende bleibt die Leistung dadurch regelmäßig ohne individuelle Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung.
Die begünstigten Jahresbeträge liegen bei 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je Kind. Für eine Familie mit zwei Kindern können so bis zu 364 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt als Erholungsbeihilfe gewährt werden.
Wichtig ist der Erholungszweck: Die Leistung sollte in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit Urlaub oder Erholung stehen und entsprechend dokumentiert werden. Wie Unternehmen die Erholungsbeihilfe sauber umsetzen, erklären wir in den folgenden Abschnitten.
Was ist Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, mit der Unternehmen die Erholung ihrer Mitarbeitenden finanziell unterstützen können. Sie kann zum Beispiel im Zusammenhang mit Urlaub, freien Tagen, einer Reise oder einer anderen Erholungsphase gewährt werden.
Anders als reguläres Urlaubsgeld wird die Erholungsbeihilfe nicht individuell nach der persönlichen Steuerklasse der Mitarbeitenden versteuert. Stattdessen kann der Arbeitgeber die Leistung innerhalb bestimmter Jahresbeträge mit 25 % pauschal versteuern.
Für Mitarbeitende entsteht dadurch ein zusätzlicher Vorteil, der bei korrekter Umsetzung regelmäßig ohne individuelle Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung ankommt. Für Unternehmen ist die Erholungsbeihilfe eine planbare Möglichkeit, Wertschätzung zu zeigen und Erholung gezielt zu fördern.
Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich dem Zweck der Erholung dient und die geltenden Jahresbeträge eingehalten werden. Wird sie einfach wie normales Urlaubsgeld behandelt oder ohne Bezug zur Erholung ausgezahlt, kann die steuerliche Begünstigung gefährdet sein.
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Erholungsbeihilfe: Voraussetzungen und steuerliche Behandlung 2026
Damit eine Erholungsbeihilfe steuerlich begünstigt behandelt werden kann, müssen Zweck, Höhe und Abrechnung stimmen. Die Leistung muss der Erholung dienen und sollte in einem nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang mit Urlaub oder einer Erholungsphase stehen.
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschal versteuern, wenn die gesetzlichen Jahresbeträge eingehalten werden. Diese liegen bei 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner:innen und 52 € je Kind im Kalenderjahr.
Wird die Pauschalversteuerung genutzt, zählt die Erholungsbeihilfe nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Für Mitarbeitende kommt der Zuschuss dadurch regelmäßig ohne individuelle Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung an.
Für die Praxis sind vor allem drei Punkte wichtig:
- Erholungszweck: Die Zahlung sollte erkennbar der Erholung dienen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Urlaub, freien Tagen oder einer Erholungsreise.
- Jahresbeträge: Die steuerlich begünstigten Beträge gelten pro Kalenderjahr und dürfen insgesamt nicht überschritten werden.
- Dokumentation: Unternehmen sollten festhalten, für wen die Erholungsbeihilfe gezahlt wurde, in welcher Höhe und in welchem Zusammenhang mit Erholung oder Urlaub.
Eine detaillierte Kontrolle einzelner Urlaubsausgaben ist in der Regel nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass der Erholungszweck nachvollziehbar bleibt und die Zahlung nicht wie ein beliebiger Bonus ohne Bezug zur Erholung wirkt.
Höhe der Erholungsbeihilfe: Jahresbeträge 2026
Für die Erholungsbeihilfe gelten feste Jahresbeträge. Innerhalb dieser Beträge kann der Arbeitgeber die Leistung mit 25 % pauschal versteuern. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.
Die steuerlich begünstigten Beträge pro Kalenderjahr betragen:
- 156 € für die Mitarbeitende oder den Mitarbeitenden selbst,
- 104 € für die Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise den Ehe- oder Lebenspartner,
- 52 € je Kind.
Für eine Familie mit zwei Kindern können damit bis zu 364 € pro Kalenderjahr als Erholungsbeihilfe gewährt und mit 25 % pauschal versteuert werden.
Wichtig: Diese Beträge sind keine Freibeträge, bei denen nur ein übersteigender Teil anders behandelt wird. Werden die maßgeblichen Grenzen überschritten, muss die steuerliche Behandlung der gesamten Leistung neu geprüft werden.
Die Beträge gelten pro Kalenderjahr. Eine Auszahlung muss daher nicht zwingend in einem einzigen Betrag erfolgen. Entscheidend ist, dass die Jahressummen eingehalten werden und der Zusammenhang mit Erholung oder Urlaub nachvollziehbar bleibt.
Erholungsbeihilfe vs. Urlaubsgeld
Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld werden häufig verwechselt. Beide Leistungen können im Zusammenhang mit Urlaub oder Erholung stehen, werden steuerlich aber unterschiedlich behandelt.
- Urlaubsgeld: ist regulärer Arbeitslohn und wird grundsätzlich individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Außerdem fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge an.
- Erholungsbeihilfe: kann innerhalb der gesetzlichen Jahresbeträge vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Bei korrekter Anwendung bleibt sie sozialversicherungsfrei und kommt bei Mitarbeitenden regelmäßig ohne individuelle Steuerbelastung an.
Die Erholungsbeihilfe ist deshalb kein normales Urlaubsgeld unter anderem Namen. Sie ist zweckgebunden und soll die Erholung von Mitarbeitenden und ihren Familien unterstützen. Dafür müssen die Jahresbeträge eingehalten und der Zusammenhang mit Urlaub oder Erholung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für Unternehmen kann die Erholungsbeihilfe eine steuerlich planbare Alternative oder Ergänzung zum klassischen Urlaubsgeld sein. Wichtig ist jedoch, dass die Leistung nicht beliebig ausgezahlt wird, sondern klar als Erholungsbeihilfe umgesetzt und abgerechnet wird.
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Erholungsbeihilfe gestalten und umsetzen
Die Erholungsbeihilfe kann unterschiedlich umgesetzt werden. Wichtig ist, dass sie eindeutig dem Zweck der Erholung dient, die Jahresbeträge eingehalten werden und die Leistung sauber in der Lohnabrechnung dokumentiert wird.
In der Praxis kommen zum Beispiel folgende Umsetzungswege infrage:
- Direkte Auszahlung: Der Arbeitgeber zahlt die Erholungsbeihilfe zusätzlich zur regulären Vergütung aus und dokumentiert den Zusammenhang mit Urlaub oder Erholung.
- Zweckgebundene Unterstützung: Die Leistung wird ausdrücklich für Urlaub, freie Tage, Erholungsreisen oder vergleichbare Erholungsmaßnahmen gewährt.
- Digitale Verwaltung: Unternehmen erfassen Berechtigung, Höhe, Zeitpunkt und Dokumentation zentral, damit HR und Payroll die Leistung nachvollziehbar abrechnen können.
Eine detaillierte Kontrolle einzelner Urlaubsausgaben ist in der Regel nicht erforderlich. Die Zahlung sollte aber zeitlich und sachlich erkennbar mit Erholung oder Urlaub zusammenhängen. So bleibt die Erholungsbeihilfe als steuerlich begünstigte Leistung nachvollziehbar.
Vorteile der Erholungsbeihilfe für Unternehmen und Mitarbeitende
Die Erholungsbeihilfe unterstützt Mitarbeitende dabei, Erholung bewusster einzuplanen und finanziell leichter umzusetzen. Gleichzeitig erhalten Unternehmen ein Benefit-Instrument, das Wertschätzung sichtbar macht und sich klar von klassischem Urlaubsgeld unterscheidet.
Vorteile für Mitarbeitende
- Zusätzlicher Erholungszuschuss: Mitarbeitende erhalten eine zweckgebundene Unterstützung für Urlaub, freie Tage oder Erholungsmaßnahmen.
- Keine individuelle Versteuerung: Bei korrekter Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber wird die Leistung nicht nach der persönlichen Steuerklasse versteuert.
- Familien können einbezogen werden: Für Ehe- oder Lebenspartner:innen und Kinder gelten zusätzliche Jahresbeträge.
- Mehr Wertschätzung im Alltag: Der Zuschuss zeigt, dass Erholung und Auszeiten im Unternehmen aktiv unterstützt werden.
Vorteile für Unternehmen
- Planbare Zusatzleistung: Die festen Jahresbeträge machen die Erholungsbeihilfe gut kalkulierbar.
- Steuerlich begünstigte Umsetzung: Innerhalb der geltenden Beträge kann der Arbeitgeber die Leistung mit 25 % pauschal versteuern.
- Sozialversicherungsfreie Behandlung: Bei korrekter Pauschalversteuerung zählt die Erholungsbeihilfe nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
- Stärkung der Arbeitgeberattraktivität: Unternehmen zeigen, dass sie Erholung, Familie und Work-Life-Balance praktisch unterstützen.
- Gut kombinierbar: Die Erholungsbeihilfe lässt sich sinnvoll mit weiteren Benefits wie Sachbezug, Essenszuschuss oder Mobilitätsangeboten ergänzen.
Damit die Vorteile dauerhaft erhalten bleiben, sollten Unternehmen Höhe, Zeitpunkt, Zweck und Dokumentation der Erholungsbeihilfe klar regeln und mit Payroll abstimmen.
Erholungsbeihilfe dokumentieren und rechtssicher abrechnen
Für die Erholungsbeihilfe ist keine detaillierte Kontrolle einzelner Urlaubsausgaben erforderlich. Entscheidend ist aber, dass der Erholungszweck nachvollziehbar bleibt. Eine Pauschalbesteuerung ist insbesondere dann plausibel, wenn die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang mit Urlaub oder einer Erholungsphase steht.
Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, an wen die Erholungsbeihilfe gezahlt wurde, in welcher Höhe sie gewährt wurde und in welchem Zusammenhang die Zahlung mit Erholung oder Urlaub steht. Zusätzlich muss Payroll sicherstellen, dass die Jahresbeträge pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Die Pauschalversteuerung mit 25 % muss in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden. Bei korrekter Pauschalversteuerung zählt die Erholungsbeihilfe nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Eine Auszahlung kann grundsätzlich auch auf mehrere Zahlungen im Kalenderjahr verteilt werden. Maßgeblich ist, dass die Jahressummen eingehalten werden und der Erholungszweck weiterhin nachvollziehbar bleibt.
Digitale Prozesse können dabei helfen, Berechtigung, Höhe, Zeitpunkt und Dokumentation zentral zu verwalten und die relevanten Informationen strukturiert für HR und Payroll bereitzustellen.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld?
Urlaubsgeld ist regulärer Arbeitslohn und wird grundsätzlich individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Außerdem fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Erholungsbeihilfe ist dagegen zweckgebunden. Innerhalb der gesetzlichen Jahresbeträge kann der Arbeitgeber sie mit 25 % pauschal versteuern. Bei korrekter Anwendung kommt sie bei Mitarbeitenden regelmäßig ohne individuelle Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung an.
Müssen Mitarbeitende für die Erholungsbeihilfe eine Urlaubsreise machen?
Nein. Die Erholungsbeihilfe ist nicht auf klassische Urlaubsreisen beschränkt. Entscheidend ist, dass die Zahlung dem Zweck der Erholung dient und dieser Zusammenhang nachvollziehbar bleibt.
Das kann zum Beispiel ein Urlaub, freie Tage, ein Kurztrip, eine Familienauszeit oder eine andere Erholungsphase sein. Eine detaillierte Kontrolle einzelner Ausgaben ist in der Regel nicht erforderlich.
Wie können Unternehmen den Bedarf für Erholungsbeihilfe einschätzen?
Unternehmen können über eine kurze interne Abfrage oder über bestehende HR-Gespräche herausfinden, ob Mitarbeitende eine Erholungsbeihilfe als sinnvollen Benefit wahrnehmen.
Für die steuerliche Umsetzung ist aber nicht die Umfrage entscheidend, sondern die korrekte Abrechnung: Jahresbeträge, Pauschalversteuerung und der nachvollziehbare Bezug zu Erholung oder Urlaub müssen eingehalten werden.
Kann die Erholungsbeihilfe bei Stress und Belastung im Team helfen?
Die Erholungsbeihilfe ersetzt keine strukturellen Maßnahmen gegen Überlastung. Sie kann aber ein sichtbares Signal sein, dass Erholung und Auszeiten im Unternehmen ernst genommen werden.
Besonders sinnvoll ist sie als Teil einer breiteren Benefit- und Gesundheitsstrategie – zum Beispiel zusammen mit klaren Arbeitszeitregeln, guter Führung, Urlaubskultur und weiteren entlastenden Benefits.
Wie fügt sich die Erholungsbeihilfe in ein bestehendes Benefit-Programm ein?
Die Erholungsbeihilfe eignet sich als ergänzender Benefit für Urlaub und Erholung. Sie kann zusätzlich zu regelmäßig gewährten Benefits wie Sachbezug, Essenszuschuss, Mobilitätsangeboten oder Internetzuschuss eingesetzt werden.
Wichtig ist, dass jede Leistung separat geprüft wird. Für die Erholungsbeihilfe gelten eigene Jahresbeträge, ein eigener Erholungszweck und die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
Steuerfreie Benefits im Überblick
Sachbezug, Internetpauschale, Erholungsbeihilfe und weitere steuerbegünstigte Leistungen: In unserem Themen-Cluster finden Sie alle wichtigen Informationen für eine rechtssichere und wirkungsvolle Benefit-Strategie.
Fazit: Erholung gezielt unterstützen und sauber umsetzen
Die Erholungsbeihilfe ist ein wirkungsvoller Benefit, um Mitarbeitende und ihre Familien bei Urlaub, freien Tagen oder Erholungsphasen finanziell zu unterstützen. Sie unterscheidet sich deutlich vom klassischen Urlaubsgeld, weil sie zweckgebunden ist und innerhalb fester Jahresbeträge pauschal versteuert werden kann.
Für Unternehmen ist sie gut planbar: Die Jahresbeträge sind klar definiert, die Pauschalversteuerung erfolgt über die Lohnabrechnung und der Erholungszweck lässt sich durch einen nachvollziehbaren Prozess dokumentieren.
Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe nicht wie ein beliebiger Bonus behandelt wird. Höhe, Zeitpunkt, Erholungsbezug und Abrechnung sollten vorab klar geregelt sein. So wird aus der Erholungsbeihilfe ein Benefit, der Wertschätzung zeigt und gleichzeitig sauber in HR- und Payroll-Prozesse eingebunden werden kann.
Erholungsbeihilfe mit billyard zentral organisieren
Mit billyard können Unternehmen die Erholungsbeihilfe in ihre bestehende Benefit-Struktur integrieren. Berechtigte Mitarbeitende, Beträge und relevante Informationen für die Lohnabrechnung lassen sich zentral verwalten und nachvollziehbar bereitstellen.
So wird die Erholungsbeihilfe nicht als isolierte Sonderzahlung behandelt, sondern als Teil eines strukturierten Benefit-Programms. HR behält die Übersicht, Payroll erhält die notwendigen Informationen für die Abrechnung und Mitarbeitende profitieren von einem Benefit, der Erholung konkret unterstützt.
Besonders sinnvoll ist die Erholungsbeihilfe in Kombination mit weiteren Benefits:
- Essenszuschuss – Verpflegung steuerfrei ermöglichen durch Gehaltsumwandlung
- Essensgutscheine – Steuerfreie Verpflegung für Mitarbeitende, flexibel einsetzbar
- Dienstrad – Gesundheit und Nachhaltigkeit fördern
- Sachbezugskarten – flexibel einsetzbar im stationären und Online-Handel
- Kindergartenzuschuss – Steuerfrei Familien entlasten und unterstützen
Damit entsteht eine Benefit-Struktur, die unterschiedliche Lebenssituationen berücksichtigt und HR sowie Payroll dabei unterstützt, Leistungen zentral zu organisieren.
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Ob Urlaub, Familienauszeit oder kurze Erholungsphase: Mit billyard können Unternehmen die Erholungsbeihilfe strukturiert in ihr Benefit-Angebot einbinden und mit weiteren Leistungen kombinieren.
So schaffen Sie ein modernes Benefit-Programm, das Mitarbeitende im Alltag entlastet, Erholung sichtbar wertschätzt und gleichzeitig klare Prozesse für HR und Payroll ermöglicht.
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