Das Jahr 2025 bringt neue Sachbezugswerte, die Arbeitgeber beachten sollten. Der Bundesrat hat die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 22.11.2024 gebilligt. Damit können die Sachbezugswerte zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Diese Anpassungen spiegeln die steigenden Verbraucherpreise wider und bieten Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden gezielt zu unterstützen.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezüge umfassen alle Einkünfte, die nicht als reguläres Gehalt gezahlt werden. Dazu gehören Essenszuschüsse, Firmenwagen oder Mietzuschüsse. Diese geldwerten Vorteile werden häufig pauschal versteuert oder sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.
Die Regelungen basieren auf § 8 und § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Die neuen Werte 2025 für Mahlzeiten
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung soll 2025 von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat steigen.
Für vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten gelten dann folgende Werte pro Kalendertag:
- Frühstück: 2,30 Euro
- Mittag- oder Abendessen: 4,40 Euro
Das ergibt einen täglichen Gesamtwert für Verpflegung von 11,10 Euro.
Die maximalen Zuschüsse für Arbeitgeber, z. B. für Kantinenessen, Restaurantschecks oder digitale Essenszuschüsse, orientieren sich an diesen Werten und werden entsprechend angepasst. Ab 2025 können Arbeitgeber pro Mittagessen 7,50 Euro (2024: 7,23 Euro) bezuschussen, wobei bis zu 15 Arbeitstage im Monat berücksichtigt werden können. Das ergibt ein maximales Monatsbudget von 112,50 Euro.
Der Betrag von 7,50 Euro setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Amtlicher Sachbezugswert: 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro) – der sogenannte Pflichtanteil.
- Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 3,10 Euro, der vollständig steuer- und sozialabgabenfrei bleibt.
Wichtig: Der Pflichtanteil wird mit 25 % pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert, während der Arbeitgeberzuschuss weiterhin steuerfrei ist. Der Zuschuss kann jedoch nur dann vollständig genutzt werden, wenn der Pflichtanteil bereits berücksichtigt wurde.
Für 2025 gelten folgende Sachbezugswerte für arbeitstägliche Verpflegung:
2025 | Frühstück | Mittag- / Abendessen |
Sachbezugswert | 2,30€ | 4,40€ |
steuerfreier Zuschuss | +3,10€ | +3,10€ |
maximaler Zuschuss pro Tag | =5,40€ | =7,50€ |
Weitere Anpassungen bei den Sachbezugswerten
Neben Mahlzeiten wurden auch andere Sachbezugswerte für 2025 angepasst:
Mietzuschüsse:
Arbeitgeber können bis zu 295 € pro Monat für Wohnraum steuerfrei gewähren. Wohnungen können pauschal mit 5,15 € pro Quadratmeter bewertet werden, bei einfacher Ausstattung mit 4,25 €.
Diese Änderungen bieten Unternehmen Flexibilität bei der Gestaltung attraktiver Benefits.
Was bedeuten die neuen Werte für Unternehmen?
Die neuen Sachbezugswerte eröffnen Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, um Mitarbeitende zu motivieren und zu binden. Gerade steuerfreie Essenszuschüsse sind ein einfacher und effektiver Weg, die Nettogehälter der Belegschaft zu erhöhen.
💡 Tipp: Mit einer Lösung wie der billyard-Plattform können Unternehmen die Sachbezugswerte einfach in ihre Systeme integrieren. Automatische Updates sorgen dafür, dass keine Vorteile ungenutzt bleiben.
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