HR-Wissen • Mitarbeitergeschenke
Steuerfreie Mitarbeitergeschenke
Mit kleinen Aufmerksamkeiten zeigen Unternehmen Wertschätzung – und können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewähren. Erfahren Sie, wann Mitarbeitergeschenke bis zu 60 € je Anlass einschließlich Umsatzsteuer möglich sind und was bei Anlässen, Gutscheinen und Geldgeschenken zu beachten ist.
Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich
Zuletzt aktualisiert: 10.07.2026
Lesedauer: 11 Minuten
Peter Pletsch
Mitarbeiterbenefits-Experte · redaktionell verantwortlich
Aktualisiert: 10.07.2026 | Lesedauer: 11 Minuten
Mitarbeitergeschenke sind eine einfache Möglichkeit, Wertschätzung im Arbeitsalltag sichtbar zu machen – etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit, zur Geburt eines Kindes oder zu einem individuellen Dienstjubiläum. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aufmerksamkeiten für Mitarbeitende steuerfrei bleiben.
Entscheidend sind der besondere persönliche Anlass, die Art der Zuwendung und die 60-€-Freigrenze. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Mitarbeitergeschenke steuerfrei möglich sind, wann Gutscheine in Betracht kommen und wie sich Aufmerksamkeiten vom monatlichen Sachbezug unterscheiden.
Wann sind Mitarbeitergeschenke steuerfrei?
Mitarbeitergeschenke können als steuerfreie Aufmerksamkeit gelten, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt und ihr Wert einschließlich Umsatzsteuer 60 € nicht übersteigt.
Typische persönliche Anlässe sind zum Beispiel ein Geburtstag, eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein individuelles Dienstjubiläum. Geeignet sind etwa Blumen, Genussmittel, Bücher, Geschenkboxen oder andere Sachgeschenke.
Die 60 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird der Wert überschritten, ist die Aufmerksamkeit nicht teilweise steuerfrei. Die weitere steuerliche Behandlung – etwa eine mögliche Pauschalierung – muss dann gesondert geprüft werden.
Geldgeschenke gehören unabhängig von ihrer Höhe zum Arbeitslohn und sind nicht als steuerfreie Aufmerksamkeit möglich. Bei Gutscheinen sollte zusätzlich geprüft werden, ob sie die Voraussetzungen für einen Sachbezug erfüllen.
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Welche Anlässe gelten für steuerfreie Mitarbeitergeschenke?
Entscheidend ist immer ein besonderes persönliches Ereignis der einzelnen Person. Eine steuerfreie Aufmerksamkeit darf nicht pauschal an alle Mitarbeitenden vergeben werden, sondern muss sich auf einen individuellen Anlass beziehen.
Typische Anlässe sind zum Beispiel:
- der Geburtstag einer oder eines Mitarbeitenden,
- die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes,
- ein individuelles Dienstjubiläum,
- eine bestandene Abschlussprüfung oder ein vergleichbarer persönlicher beruflicher Meilenstein.
Nicht ausreichend sind dagegen allgemeine Anlässe wie Weihnachten, Ostern, ein erfolgreich abgeschlossenes Projekt oder ein pauschales Dankeschön an die gesamte Belegschaft. Für solche Zuwendungen gelten andere steuerliche Regelungen.
Wichtig ist außerdem: Auch bei einem passenden Anlass bleibt die 60-€-Freigrenze einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Wird sie überschritten, ist die Aufmerksamkeit nicht teilweise steuerfrei.
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Welche Voraussetzungen gelten für steuerfreie Mitarbeitergeschenke?
Damit ein Mitarbeitergeschenk als steuerfreie Aufmerksamkeit behandelt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Das Geschenk wird aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht.
- Es handelt sich um eine Sachzuwendung, nicht um Geld.
- Der Wert beträgt einschließlich Umsatzsteuer höchstens 60 € je Anlass.
- Das Geschenk wird einer einzelnen Person aufgrund ihres individuellen Anlasses zugeordnet.
Die 60 € sind eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist das Geschenk nicht teilweise steuerfrei. Die weitere steuerliche Behandlung muss dann gesondert geprüft werden; je nach Fall kann beispielsweise eine Pauschalierung nach § 37b EStG relevant sein.
Welche Mitarbeitergeschenke sind möglich?
Steuerfreie Aufmerksamkeiten müssen als Sachzuwendung gewährt werden. Klassische Beispiele sind Blumen, Genussmittel, Bücher, kleine Geschenkboxen oder andere persönliche Geschenke, die zum jeweiligen Anlass passen.
In der Praxis eignen sich zum Beispiel:
- Blumen oder eine kleine Geschenkbox zum Geburtstag,
- ein Buch, ein Feinkostpaket oder ein persönliches Sachgeschenk,
- eine Aufmerksamkeit zur Hochzeit, zur Geburt eines Kindes oder zu einem individuellen Dienstjubiläum,
- ein Sachgeschenk nach einer bestandenen Abschlussprüfung.
Auch Gutscheine können grundsätzlich in Betracht kommen. Dafür muss jedoch geprüft werden, ob der Gutschein steuerlich als Sachbezug gilt. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein.
Geldbeträge, Überweisungen oder frei verfügbare Geldgeschenke gehören dagegen unabhängig von ihrer Höhe zum Arbeitslohn. Wichtig ist außerdem, dass der Gesamtwert des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer die 60-€-Freigrenze nicht überschreitet.
Was passiert, wenn die 60-Euro-Grenze überschritten wird?
Bei steuerfreien Aufmerksamkeiten handelt es sich um eine Freigrenze. Liegt der Wert des Mitarbeitergeschenks einschließlich Umsatzsteuer über 60 €, kann die Zuwendung nicht mehr als steuerfreie Aufmerksamkeit behandelt werden.
Dann ist nicht nur der übersteigende Betrag steuerlich relevant, sondern grundsätzlich der gesamte Wert des Geschenks. Die weitere Behandlung hängt vom konkreten Anlass, der Art der Zuwendung und der betrieblichen Gestaltung ab.
Bei Sachzuwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung nach § 37b EStG möglich sein. Diese Entscheidung sollte jedoch gemeinsam mit Payroll oder der steuerlichen Beratung geprüft werden, da die Pauschalierung nicht automatisch für jeden Fall passt.
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Unterschied zwischen Mitarbeitergeschenk und 50-Euro-Sachbezug
Steuerfreie Mitarbeitergeschenke und der monatliche Sachbezug werden in der Praxis häufig verwechselt. Beide betreffen Sachzuwendungen, folgen aber unterschiedlichen steuerlichen Regeln.
- Mitarbeitergeschenke bis 60 €: gelten für einzelne persönliche Anlässe wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder ein individuelles Dienstjubiläum.
- 50-Euro-Sachbezug: ist ein monatlicher Sachbezug ohne besonderen persönlichen Anlass. Er kann beispielsweise über eine Sachbezugskarte gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die beiden Regelungen können grundsätzlich nebeneinander genutzt werden. Ein Mitarbeitender kann also monatlich einen steuerfreien Sachbezug erhalten und zusätzlich zum Geburtstag eine steuerfreie Aufmerksamkeit bis 60 € bekommen.
Wichtig: Sowohl bei der 60-€-Aufmerksamkeit als auch beim 50-Euro-Sachbezug handelt es sich um Freigrenzen. Wird die jeweilige Grenze überschritten, ist der Vorteil nicht teilweise steuerfrei.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum steuerfreien Sachbezug sowie in unserer Übersicht zu Sachbezugskarten.
Weihnachtsgeschenke und Geschenke ohne persönlichen Anlass
Ein Weihnachtsgeschenk für die gesamte Belegschaft oder ein pauschales Dankeschön an alle Mitarbeitenden fällt nicht unter die Regelung für steuerfreie Aufmerksamkeiten. Der Anlass ist in diesem Fall nicht individuell persönlich, sondern allgemein betrieblich oder saisonal.
Solche Geschenke sind dennoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie und in welchem Zusammenhang die Zuwendung erfolgt.
- Ein Sachgeschenk kann unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsgrenze fallen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Freigrenze im betreffenden Monat noch nicht ausgeschöpft ist.
- Wird ein Geschenk im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht, kann es bei der Prüfung des 110-Euro-Freibetrags für Betriebsveranstaltungen berücksichtigt werden.
- Bei höherwertigen oder anderweitig steuerpflichtigen Sachzuwendungen kann eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht kommen.
Welche Lösung passt, sollte vorab gemeinsam mit Payroll oder der steuerlichen Beratung geprüft werden. Entscheidend sind unter anderem Anlass, Wert, Art der Zuwendung und die konkrete Umsetzung im Unternehmen.
Mitarbeitergeschenke richtig dokumentieren
Damit Mitarbeitergeschenke auch bei einer Lohnsteuerprüfung nachvollziehbar bleiben, sollten Unternehmen die Zuwendungen sauber dokumentieren. Besonders wichtig sind der persönliche Anlass, die begünstigte Person, das Datum, die Art der Sachzuwendung und ihr Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer.
Eine einfache interne Übersicht kann bereits ausreichen. Sie sollte zum Beispiel festhalten:
- für wen das Geschenk bestimmt war,
- welcher persönliche Anlass vorlag,
- welche Sachzuwendung überreicht wurde,
- welchen Wert das Geschenk einschließlich Umsatzsteuer hatte,
- wann die Zuwendung erfolgte.
Je klarer der Prozess definiert ist, desto einfacher wird die Umsetzung für HR, Führungskräfte und Lohnbuchhaltung. Gleichzeitig lässt sich sicherstellen, dass persönliche Anlässe einheitlich und nachvollziehbar behandelt werden.
Mitarbeitergeschenke digital organisieren
Gerade bei mehreren Standorten oder einer größeren Belegschaft kann die Organisation einzelner Geschenke schnell aufwendig werden. Digitale Prozesse helfen dabei, persönliche Anlässe strukturiert zu erfassen, Budgets festzulegen und die Informationen für HR und Payroll nachvollziehbar bereitzustellen.
Mit billyard können Unternehmen anlassbezogene Sachzuwendungen zentral organisieren. Der passende Betrag kann für einen dokumentierten persönlichen Anlass bereitgestellt werden, sodass Mitarbeitende ihn im Rahmen der jeweils festgelegten Nutzungsmöglichkeiten einsetzen können.
So lassen sich Mitarbeitergeschenke in eine einheitliche Benefit-Struktur integrieren – ohne für jeden Anlass einen separaten manuellen Prozess aufzusetzen. Voraussetzung bleibt, dass Anlass, Wert, Art der Zuwendung und die steuerliche Behandlung im jeweiligen Einzelfall korrekt geprüft und dokumentiert werden.
Mehr zur praktischen Umsetzung finden Sie auf unserer Seite zu Mitarbeitergeschenken mit billyard.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die 60-Euro-Grenze pro Jahr oder pro Anlass?
Die 60-Euro-Grenze bezieht sich auf die einzelne Aufmerksamkeit aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Eine gesetzliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Aufmerksamkeiten pro Jahr gibt es nicht.
Unternehmen können jedoch intern festlegen, wie häufig sie solche Zuwendungen gewähren möchten. Wichtig bleibt: Für jede einzelne Aufmerksamkeit müssen persönlicher Anlass, Sachzuwendung und die 60-Euro-Freigrenze erfüllt sein.
Sind Gutscheine als Mitarbeitergeschenk steuerfrei möglich?
Gutscheine können als Mitarbeitergeschenk möglich sein, wenn sie steuerlich als Sachzuwendung gelten. Sie dürfen insbesondere keine Barauszahlung ermöglichen und müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Ob ein Gutschein im Einzelfall steuerlich als Sachbezug behandelt werden kann, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Bei Geldkarten und frei verfügbaren Guthaben sollte die steuerliche Einordnung deshalb vorab geprüft werden. Gutscheine und Geldkarten werden nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Geldleistung behandelt.
Kann ein Mitarbeitergeschenk zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug gewährt werden?
Ja. Die 60-Euro-Aufmerksamkeit und der monatliche 50-Euro-Sachbezug sind getrennte Regelungen.
Ein Mitarbeitender kann daher monatlich einen Sachbezug erhalten und zusätzlich zu einem besonderen persönlichen Anlass ein Mitarbeitergeschenk bis 60 € bekommen. Voraussetzung ist, dass beide Leistungen jeweils die eigenen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.
Was gilt bei einem Geschenk über 60 Euro?
Übersteigt der Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer 60 €, liegt keine steuerfreie Aufmerksamkeit mehr vor. Dann ist nicht nur der übersteigende Betrag relevant, sondern grundsätzlich der gesamte Wert des Geschenks.
Wie die Zuwendung anschließend behandelt wird, hängt vom Einzelfall ab. Bei Sachzuwendungen kann eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Betracht kommen. Das sollte vorab mit Payroll oder der steuerlichen Beratung geprüft werden.
Gelten steuerfreie Mitarbeitergeschenke auch für Minijobber?
Ja. Auch Minijobber können Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Anlässen erhalten.
Sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Aufmerksamkeit erfüllt, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Sonderfällen oder zusätzlichen Benefits sollte Payroll dennoch prüfen, wie die Leistungen im konkreten Beschäftigungsverhältnis einzuordnen sind.
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Fazit: Wertschätzung sichtbar machen und steuerlich sauber umsetzen
Mitarbeitergeschenke sind eine einfache Möglichkeit, persönliche Anlässe im Arbeitsalltag sichtbar wertzuschätzen. Ob Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder individuelles Dienstjubiläum: Kleine Aufmerksamkeiten können Mitarbeitenden zeigen, dass ihr persönlicher Anlass wahrgenommen wird.
Damit eine Zuwendung steuerfrei bleibt, müssen drei Punkte zusammenkommen: ein besonderer persönlicher Anlass, eine Sachzuwendung und ein Gesamtwert von höchstens 60 € einschließlich Umsatzsteuer.
Klare Regeln und eine nachvollziehbare Dokumentation helfen dabei, persönliche Anlässe einheitlich zu behandeln und HR sowie Payroll zu entlasten. So werden Mitarbeitergeschenke zu einem verlässlichen Bestandteil einer modernen Benefit-Strategie.
Mitarbeitergeschenke mit billyard strukturiert organisieren
Mit billyard können Unternehmen anlassbezogene Sachzuwendungen zentral organisieren und in ihre Benefit-Struktur integrieren. Persönliche Anlässe, berechtigte Mitarbeitende und festgelegte Budgets lassen sich dabei strukturiert verwalten.
Der passende Betrag kann für einen dokumentierten persönlichen Anlass auf der Sachbezugskarte bereitgestellt werden. Mitarbeitende nutzen das Guthaben anschließend im Rahmen der jeweils festgelegten Einsatzmöglichkeiten für Waren oder Dienstleistungen.
So vermeiden Unternehmen für jeden Anlass eigene manuelle Prozesse und schaffen gleichzeitig eine klare Grundlage für HR und Payroll. Entscheidend bleibt, dass persönlicher Anlass, Wert, Art der Zuwendung und steuerliche Behandlung im Einzelfall korrekt geprüft und dokumentiert werden.
Mitarbeitergeschenke lassen sich sinnvoll ergänzen durch:
- Essenszuschuss / Verpflegungszuschuss – Verpflegung im Arbeitsalltag flexibel bezuschussen, auch im Homeoffice.
- Jobticket – Mitarbeitende bei Fahrten mit Bus und Bahn unterstützen.
- Internetpauschale – Zuschüsse für die private Internetnutzung im Homeoffice ermöglichen.
- Dienstrad – nachhaltige Mobilität über ein attraktives Leasingangebot fördern.
- Sachbezug – monatliche Budgets flexibel für Waren und Dienstleistungen bereitstellen.
- Kinderbetreuungszuschuss – Eltern bei Betreuungskosten gezielt entlasten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken.
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