Amazon-Gutscheine waren für viele Unternehmen lange eine einfache und beliebte Möglichkeit, Mitarbeitenden einen steuerbegünstigten Sachbezug zukommen zu lassen. Heute ist die steuerliche Einordnung jedoch deutlich strenger.
Der Grund: Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als begünstigter Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Für Amazon-Gutscheine ist genau das problematisch: Amazon ist nicht nur Händler eigener Waren, sondern ein sehr breit aufgestellter Online-Marktplatz, über den auch zahlreiche Drittanbieter verkaufen. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass Karten eines Online-Händlers nur dann als begünstigter Sachbezug behandelt werden können, wenn sie ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen aus dessen eigener Produktpalette einlösbar sind. Sind sie dagegen auch für Produkte von Fremdanbietern auf einem Marketplace nutzbar, greift diese Vereinfachung nicht.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein klassischer Amazon-Gutschein ist heute keine rechtssichere Standardlösung für die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
Sind Amazon-Gutscheine als Sachbezug steuerfrei?
Die kurze Antwort lautet: In der üblichen Ausgestaltung grundsätzlich nicht im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
Nach § 8 EStG können Gutscheine und Geldkarten zwar weiterhin als Sachbezug gelten. Voraussetzung ist aber, dass sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Zusätzlich muss der Gutschein für die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das ZAG sieht im Wesentlichen drei mögliche Fallgruppen vor:
- Nutzung innerhalb eines begrenzten Netzes von Akzeptanzstellen
- Nutzung für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum
- bestimmte zweckgebundene Karten für soziale oder steuerliche Zwecke Gesetze im Internet
Ein Amazon-Gutschein passt in seiner üblichen Form nur schwer in diese Kategorien. Amazon-Guthaben kann für eine sehr große Zahl unterschiedlicher Produkte eingesetzt werden. Amazon selbst weist darauf hin, dass Geschenkgutscheine für qualifizierte Produkte auf der Amazon-Website verwendet werden können. Das Angebot umfasst dabei auch Waren von Drittanbietern.
Genau diesen Fall greift das BMF in seinen Anwendungshinweisen auf:
Karten eines Online-Händlers können als begünstigter Sachbezug in Betracht kommen, wenn sie ausschließlich für dessen eigene Produktpalette verwendet werden können. Nicht begünstigt ist diese Fallgruppe dagegen, wenn die Karte auch für Produkte von Fremdanbietern, beispielsweise auf einem Marketplace, einlösbar ist.
Sind Amazon-Gutscheine als Sachbezug steuerfrei?
Die steuerliche Behandlung von Gutscheinen wurde in den vergangenen Jahren deutlich präzisiert.
Früher konnten viele Gutscheine vergleichsweise unkompliziert als Sachbezug behandelt werden. Seit der Neuregelung des § 8 EStG müssen Gutscheine und Geldkarten jedoch zusätzlich die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Für Gutscheine, die zwar nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigten, diese zusätzlichen ZAG-Kriterien aber nicht erfüllten, gab es noch eine Übergangsregelung. Diese endete zum 31. Dezember 2021. Seit dem 1. Januar 2022 gelten die strengeren Voraussetzungen vollständig.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass nicht mehr allein darauf geschaut wird, ob ein Gutschein statt Bargeld ausgegeben wird. Auch die konkrete Einsetzbarkeit des Gutscheins ist entscheidend.
Je breiter ein Gutschein verwendet werden kann, desto schwieriger wird die Einordnung als begünstigter Sachbezug.
Was bedeutet „begrenztes Akzeptanznetz“?
Eine wichtige Ausnahme des ZAG betrifft Gutscheine und Geldkarten, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes eingesetzt werden können.
Das kann zum Beispiel bei folgenden Lösungen der Fall sein:
- Gutscheinen einer bestimmten Ladenkette
- regional begrenzten Sachbezugskarten
- City-Cards oder Stadtgutscheinen
- bestimmten Tankkarten
- Karten eines Online-Händlers, sofern ausschließlich dessen eigene Produkte gekauft werden können
Das BMF erkennt beispielsweise Gutscheine einer bestimmten Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt grundsätzlich als begrenztes Akzeptanznetz an. Auch Tankkarten einzelner Tankstellenketten können darunter fallen.
Bei einem offenen Marktplatz ist die Situation anders. Dort treten zahlreiche unterschiedliche Anbieter auf und das Warenangebot ist extrem breit. Genau deshalb ist ein Marktplatz-Gutschein steuerlich deutlich schwieriger einzuordnen.
Warum der Amazon Marketplace entscheidend ist
Der entscheidende Punkt bei Amazon ist nicht allein die Größe des Unternehmens oder die Anzahl der verfügbaren Produkte.
Relevant ist vielmehr, dass Amazon.de als Marktplatz funktioniert.
Neben Artikeln, die von Amazon selbst verkauft und versendet werden, können Mitarbeitende mit einem Amazon-Gutschein auch zahlreiche Produkte von Drittanbietern erwerben. Amazon-Geschenkguthaben ist dabei grundsätzlich für berechtigte Einkäufe auf Amazon.de vorgesehen.
Das BMF nennt genau diesen Fall ausdrücklich als Beispiel dafür, wann eine Online-Händlerkarte nicht unter die begünstigte Fallgruppe des begrenzten Netzes fällt: wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern, etwa auf einem Marketplace, eingesetzt werden kann.
Für Unternehmen ist deshalb weniger entscheidend, dass es sich um einen bekannten Händler handelt. Entscheidend ist, welche Waren tatsächlich gekauft werden können und von wem diese angeboten werden.
Amazon-Gutschein und 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt weiterhin 50 Euro.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Sachbezüge bis zu dieser Grenze steuer- und sozialabgabenfrei gewähren, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Gutscheinen bedeutet das insbesondere:
- Der Gutschein muss als Sachbezug nach § 8 EStG gelten.
- Er muss ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
- Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG müssen erfüllt sein.
- Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
- Die monatliche Freigrenze von 50 Euro darf durch die einzubeziehenden Sachbezüge insgesamt nicht überschritten werden.
Ein Amazon-Gutschein erfüllt diese Voraussetzungen in seiner üblichen Marketplace-Ausgestaltung gerade nicht zuverlässig. Deshalb sollten Arbeitgeber ihn nicht ohne Weiteres als monatlichen 50-Euro-Sachbezug abrechnen.
Welche Gutscheine können stattdessen als Sachbezug geeignet sein?
Dass klassische Amazon-Gutscheine für die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze problematisch sind, bedeutet nicht, dass Gutscheine generell ungeeignet wären.
Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung. Ein Gutschein oder eine Geldkarte kann weiterhin als Sachbezug gelten, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt. § 8 EStG verweist ausdrücklich auf diese Kriterien.
Für Arbeitgeber kommen insbesondere folgende Modelle infrage:
Gutscheine einer bestimmten Ladenkette
Gutscheine können begünstigt sein, wenn sie innerhalb eines begrenzten Netzes von Akzeptanzstellen eingesetzt werden können.
Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiel unter anderem Karten oder Gutscheine einer bestimmten Ladenkette. Auch mehrere Filialen einer Marke können damit grundsätzlich ein begrenztes Netz bilden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Händlergutschein automatisch steuerlich geeignet ist. Entscheidend bleibt, wie der konkrete Gutschein funktioniert und wo er tatsächlich eingelöst werden kann.
Regionale Sachbezugskarten
Eine weitere Möglichkeit sind Sachbezugskarten, deren Einsatz technisch auf eine bestimmte Region beziehungsweise ein begrenztes Akzeptanznetz beschränkt ist.
Der Vorteil für Arbeitgeber: Statt monatlich einzelne Gutscheine unterschiedlicher Händler zu beschaffen, kann ein festgelegtes Guthaben auf einer dauerhaft nutzbaren Karte bereitgestellt werden.
Wichtig ist auch hier, dass die erforderliche Begrenzung nicht nur vertraglich beschrieben, sondern technisch tatsächlich umgesetzt wird. Das BMF verlangt ausdrücklich, dass die funktionale Begrenzung von Gutscheinen und Geldkarten durch technische Vorkehrungen und die entsprechenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt wird.
Tankkarten
Auch bestimmte Tankkarten können als Sachbezug geeignet sein, sofern ihre Nutzung entsprechend begrenzt ist.
Typischerweise kommt hier entweder ein begrenztes Akzeptanznetz – etwa eine bestimmte Tankstellenkette – oder eine entsprechend ausgestaltete Sachbezugskarte infrage.
Für Arbeitgeber kann eine Tankkarte deshalb eine Alternative sein, wenn Mitarbeitende ihren monatlichen Sachbezug gezielt für Mobilitätskosten nutzen sollen.
Gutscheine für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG erlaubt außerdem Zahlungsinstrumente, mit denen ausschließlich ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum erworben werden kann.
Das BMF stellt dabei klar: Eine bloße Zuordnung zu einer allgemeinen Händlerkategorie reicht nicht aus. Das Waren- oder Dienstleistungsspektrum muss tatsächlich eng begrenzt sein.
Gerade hier zeigt sich der Unterschied zu Amazon besonders deutlich: Ein Marktplatz mit Millionen verschiedenster Produkte ist das Gegenteil eines sehr begrenzten Warenspektrums.
Nicht jeder bekannte Händlergutschein ist automatisch steuerfrei
Ein häufiger Fehler besteht darin, allein auf den Namen des Händlers zu schauen.
Ein Unternehmen könnte beispielsweise annehmen:
„Der Gutschein gilt nur bei einem Händler, also muss er automatisch ein begrenztes Akzeptanznetz sein.“
So einfach ist es nicht.
Entscheidend ist vielmehr:
- Wer akzeptiert den Gutschein tatsächlich?
- Können auch Waren von Drittanbietern gekauft werden?
- Ist der Gutschein auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschränkt?
- Kann das Guthaben in andere Gutscheine oder Zahlungsmittel umgewandelt werden?
- Besteht eine technische Einschränkung der Nutzung?
- Kann eine Barauszahlung erfolgen?
Gerade große Handels- und Marktplatzsysteme können verschiedene Gutscheinmodelle anbieten, die steuerlich unterschiedlich zu bewerten sind.
Deshalb sollte nicht pauschal vom Händlernamen auf die Sachbezugsfähigkeit geschlossen werden.
Was ist bei Gutscheinportalen und Multi-Brand-Gutscheinen zu beachten?
Auch Gutscheinportale, über die Mitarbeitende aus zahlreichen unterschiedlichen Händlern wählen können, sollten Arbeitgeber genauer prüfen.
Die bloße Tatsache, dass am Ende ein Warengutschein ausgewählt wird, reicht nicht automatisch aus. Relevant ist insbesondere, welchen Anspruch Mitarbeitende bereits mit dem ursprünglichen Gutschein oder Guthaben erhalten und wie das System technisch ausgestaltet ist.
Bei weitgehend frei einsetzbaren Gutschein- oder Zahlungsinstrumenten steigt das Risiko, dass steuerlich keine begünstigte Sachleistung mehr vorliegt.
Für Arbeitgeber bedeutet das praktisch: Je mehr Auswahlmöglichkeiten ein Gutschein bietet und je näher er wirtschaftlich an frei verfügbarem Geld liegt, desto genauer sollte die steuerliche Einordnung geprüft werden.
Warum eine Sachbezugskarte gegenüber Einzelgutscheinen Vorteile haben kann
Klassische Händlergutscheine können für kleine Unternehmen durchaus funktionieren. Mit wachsender Mitarbeiterzahl entsteht jedoch schnell Verwaltungsaufwand.
Arbeitgeber müssen beispielsweise:
- Gutscheine regelmäßig beschaffen,
- Werte und Ausgabedatum dokumentieren,
- Ein- und Austritte berücksichtigen,
- die monatliche 50-Euro-Freigrenze überwachen,
- weitere Sachbezüge einbeziehen,
- und sicherstellen, dass das verwendete Gutscheinmodell die gesetzlichen Anforderungen weiterhin erfüllt.
Eine technisch entsprechend begrenzte Sachbezugskarte kann diese Abläufe vereinfachen.
Statt jeden Monat einen neuen Gutschein auszugeben, kann das monatliche Budget automatisiert auf einer bestehenden Karte bereitgestellt werden. Gleichzeitig können Berechtigungen und Budgets zentral verwaltet werden.
Wichtig bleibt aber auch bei Sachbezugskarten: Nicht die Bezeichnung „Sachbezugskarte“ entscheidet über die steuerliche Behandlung, sondern die tatsächliche technische und vertragliche Ausgestaltung.
Amazon-Gutschein als Mitarbeitergeschenk: Geht das trotzdem?
Hier muss zwischen dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug und anderen Formen von Mitarbeiterzuwendungen unterschieden werden.
Nur weil ein Amazon-Gutschein nicht als begünstigter Gutschein innerhalb der monatlichen Sachbezugsfreigrenze geeignet ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Arbeitgeber niemals Amazon-Gutscheine an Mitarbeitende verschenken dürfen.
Die Zuwendung kann beispielsweise regulär als Arbeitslohn behandelt oder – abhängig vom konkreten Fall – nach anderen steuerlichen Regelungen versteuert werden.
Für die monatliche 50-Euro-Freigrenze gilt aber: Ein Gutschein muss die besonderen Voraussetzungen des § 8 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Arbeitgeber sollten daher nicht verschiedene steuerliche Regelungen miteinander vermischen. Die Frage lautet nicht nur:
„Darf ich meinen Mitarbeitenden einen Amazon-Gutschein schenken?“
sondern:
„Unter welcher steuerlichen Regelung möchte ich diesen Gutschein gewähren?“
Das ist für die korrekte Lohnabrechnung entscheidend.
Warum die 50-Euro-Grenze eine Freigrenze und kein Freibetrag ist
Auch bei geeigneten Gutscheinen gilt eine weitere wichtige Besonderheit: Die monatlichen 50 Euro sind eine Freigrenze.
Das bedeutet: Werden die einzubeziehenden Sachbezüge eines Mitarbeitenden in einem Kalendermonat insgesamt höher als 50 Euro, entfällt die Steuerfreiheit grundsätzlich für den gesamten Betrag – nicht nur für den übersteigenden Teil. § 8 Abs. 2 EStG sieht vor, dass Sachbezüge nur außer Ansatz bleiben, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
Unternehmen müssen daher auch dann die Gesamtsituation betrachten, wenn sie mehrere Benefits parallel anbieten.
Beispiel:
Ein Mitarbeitender erhält:
- 40 Euro über eine geeignete Sachbezugskarte
- zusätzlich einen weiteren Sachbezug im Wert von 15 Euro
Insgesamt entstehen damit 55 Euro an einzubeziehenden Sachbezügen. Die 50-Euro-Freigrenze wäre überschritten.
Auch deshalb ist eine zentrale Verwaltung verschiedener Sachbezüge sinnvoll.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Ein weiterer wichtiger Punkt: Gutscheine und Geldkarten können die monatliche 50-Euro-Freigrenze nur nutzen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 EStG.
Eine einfache Gehaltsumwandlung nach dem Prinzip „50 Euro weniger Bruttogehalt, dafür 50 Euro Gutschein“ erfüllt diese Voraussetzung daher nicht.
Für Arbeitgeber sollte bereits bei der Einführung eindeutig geregelt sein, dass der Benefit zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.
Wann fließt ein Gutschein steuerlich zu?
Für die Prüfung der monatlichen 50-Euro-Grenze ist auch der Zuflusszeitpunkt wichtig.
Bei einem Gutschein, der bei einem Dritten eingelöst werden kann, erfolgt der steuerliche Zufluss grundsätzlich bereits bei der Hingabe des Gutscheins. Bei einer Geldkarte erfolgt er frühestens mit der Aufladung des Guthabens.
Das ist für die monatliche Abrechnung relevant.
Arbeitgeber können also nicht allein danach gehen, wann Mitarbeitende das Guthaben tatsächlich ausgeben. Entscheidend ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf das Guthaben entsteht.
Checkliste: Was sollten Arbeitgeber bei Gutscheinen prüfen?
Bevor ein Gutschein als monatlicher Sachbezug eingeführt wird, sollten Unternehmen mindestens folgende Punkte klären:
- Kann der Gutschein ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden?
- Erfüllt das Modell eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG?
- Ist das Akzeptanznetz oder das Waren- und Dienstleistungsspektrum tatsächlich begrenzt?
- Sind Käufe bei Drittanbietern oder auf offenen Marktplätzen möglich?
- Ist eine Barauszahlung oder Übertragung in frei verfügbares Geld ausgeschlossen?
- Ist die Begrenzung technisch sichergestellt?
- Wird der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
- Werden weitere Sachbezüge bei der 50-Euro-Freigrenze berücksichtigt?
- Ist der richtige Zuflussmonat in der Lohnabrechnung dokumentiert?
- Wird regelmäßig geprüft, ob sich das Gutscheinmodell oder die Akzeptanzmöglichkeiten verändert haben?
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Händler, Plattformen und Gutscheinanbieter können ihre Produkte verändern. Ein Gutscheinmodell, das einmal geprüft wurde, muss deshalb nicht zwangsläufig dauerhaft unverändert bleiben.
Fazit: Bei Amazon-Gutscheinen nicht auf alte Gewohnheiten verlassen
Amazon-Gutscheine wirken auf den ersten Blick attraktiv: Sie sind bekannt, einfach auszugeben und bieten Mitarbeitenden eine enorme Auswahl.
Gerade diese große Auswahl ist steuerlich jedoch das Problem.
Für die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze müssen Gutscheine und Geldkarten nicht nur ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Das Bundesfinanzministerium macht beim Onlinehandel eine klare Unterscheidung: Eine auf die eigene Produktpalette beschränkte Händlerkarte kann geeignet sein. Ist sie dagegen auch für Produkte von Fremdanbietern auf einem Marketplace einlösbar, erfüllt sie diese Fallgruppe nicht.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich deshalb eine Lösung, deren steuerliche Voraussetzungen technisch eindeutig abgebildet werden können. Regionale Sachbezugskarten, begrenzte Händlernetze oder entsprechend ausgestaltete Tankkarten können hierfür geeignete Modelle sein.
Entscheidend ist nicht, wie bekannt oder praktisch ein Gutschein ist, sondern wie und wo er tatsächlich eingesetzt werden kann.
Sachbezug digital und steuerkonform umsetzen
Mit einer Sachbezugslösung können Unternehmen ihren Mitarbeitenden monatlich ein festgelegtes Budget bereitstellen und Berechtigungen zentral verwalten.
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