Neue Sachbezugswerte 2024 – was man für den Essenszuschuss wissen muss!

HR Themen, Recruiting, Steuerfreie Zuschläge

Obwohl das neue Jahr noch nicht begonnen hat, gibt es bereits Neuigkeiten zu geänderten Sachbezugswerten 2024. Die neue Werte wurden am 24.11.2023 vom Bundesrat beschlossen und gelten somit für das Jahr 2024. 

Die Sachbezugswerte werden immer an die aktuellen Verbraucherpreise angepasst. In Zeiten von hoher Inflation steigen die Werte auch für das neue Jahr wieder an.

Was sind Sachbezugswerte?

Laut Definition sind Sachbezüge alle Einkünfte, die nicht zum regulären Gehalt gehören. Zu diesen Zusatzleistungen zählen zum Beispiel der Essenszuschuss, Bereitstellung einer Wohnung, Überlassung eines Firmenwagens oder auch sonstige Dienstleistungen und Waren. Da diese Zuwendungen nicht in Barlohn vergütet werden, sondern vom Arbeitgeber kostenfrei überlassen werden, werden diese Leistungen auch „Sachlohn“ oder „geldwerter Vorteil“ genannt. Die Grundlage für diese Regelung bildet der achte Artikel des Einkommenssteuergesetzes. Daneben gibt es auch noch weitere Möglichkeiten im dritten Artikel des Einkommenssteuergesetzes Sachbezüge wie z.B. ein Jobticket oder alternativ Zuschüsse zum ÖPNV den Mitarbeitern zukommen zu lassen. .

Die neuen Werte 2024 für Mahlzeiten

Die Werte für den Essenszuschuss werden immer als Monatswerte angegeben. Um auf die Werte für die jeweiligen Tage und Mahlzeiten zu gelangen, teilen wir diese durch 30.

Für den gesamten Monat beträgt der Wert für freie Verpflegung 313 €. Darin enthalten sind 65 € pro Monat für das Frühstück, das ergibt einen Sachbezug von 2,17 € pro Tag. Der Essenszuschuss darf gemäß den Lohnsteuerrichtlinen zum achten Artikel des Einkommensteuergesetzes um 3,10 € über dem Sachbezug liegen. Daher ergibt sich ein maximaler Essenszuschuss von 5,27 € für ein Frühstück.

Auf das Mittag-/Abendessen entfallen pro Monat 124 €. Das ergibt einen Sachbezugswert von 4,13 € pro Tag und somit einen maximalen Essenszuschuss von 7,23 € pro Tag für  Mittag- bzw. Abendessen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 7.12.2023 auch ein BMF-Schreiben dazu veröffentlicht.

Welche Sachbezugswerte ändern sich sonst noch?

Neben den Werten für die Verpflegung ändern sich noch einige andere Sachbezugswerte. Da mit der Inflation und den Weltweiten Krisen nicht nur die Preise für Lebensmittel, sondern auch für viele andere Güter gestiegen sind, ändern sich auch andere wichtige Werte.

Auch der Wert für den Mietzuschuss ist gestiegen. Hier dürfen jetzt pro Monat bis zu 278 € als Sachbezug gezahlt werden, was einen täglichen Zuschuss von 9,27 € ergibt. Wenn ein ortsüblicher Mietpreis nicht so einfach festgelegt werden kann, dürfen Wohnung mit 4,89 € pro Quadratmeter, oder bei einfacher Ausstattung auch mit 4,00 € pro Quadratmeter bewertet und bezuschusst werden. ​

Was bedeuten die neuen Werte für Unternehmen?

Für Unternehmen ist es wichtig, die neuen Werte schon in Betracht zu ziehen. Spätestens ab dem ersten Januar sollten diese dann in die Bezuschussung der Verpflegung integriert werden.

Denn: Mit den gestiegenen Werten können Unternehmen und Mitarbeiter noch mehr profitieren! Zumal ab 01.01.2024 auch die Mehrwertsteuer in Restaurants von 7% wieder auf 19% angehoben wird. Bei Lieferdiensten und im Supermarkt bleibt die Steuer auf 7%.

In einem adaptiven System, wie dem billyard System, werden die Sachbezugswerte und der daraus resultierende maximale Essenszuschuss automatisch aktualisiert. Auch die Anpassung der täglichen oder monatlichen Budgets kann ganz einfach ohne großen Aufwand über die Bühne gehen. Ist das im bisher eingesetzten Prozess nicht der Fall, könnte es sich für Unternehmen lohnen sich nach einem vollautomatischen System – wie dem billyard System – zur Abrechnung von Zuschüssen um zusehen, bevor die Sachbezugswerte im nächsten Jahr wieder steigen.​

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