Auch Minijobber können grundsätzlich vom monatlichen 50-Euro-Sachbezug profitieren. Für Arbeitgeber ist dabei besonders wichtig, wie sich der Benefit auf die Minijob-Grenze auswirkt und welche Voraussetzungen für Gutscheine oder Sachbezugskarten gelten.
2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro pro Monat. Ab 2027 steigt sie aufgrund des höheren Mindestlohns auf 633 Euro monatlich.
Können Minijobber den 50-Euro-Sachbezug erhalten?
Ja. Die steuerliche Sachbezugsregelung nach § 8 EStG unterscheidet grundsätzlich nicht danach, ob Mitarbeitende in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob beschäftigt sind.
Sachbezüge können bis zu 50 Euro pro Kalendermonat steuerfrei bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Gutscheinen und Geldkarten gilt zusätzlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.
Damit kann auch ein Minijobber beispielsweise monatlich eine geeignete Sachbezugskarte oder einen begünstigten Gutschein erhalten.
Wird der 50-Euro-Sachbezug auf die Minijob-Grenze angerechnet?
Das ist für Arbeitgeber die wichtigste Frage.
Steuerfreie zusätzliche Einnahmen zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Die Minijob-Zentrale stellt ausdrücklich klar, dass steuerfreie zusätzliche Einnahmen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Erfüllt der Sachbezug also die Voraussetzungen der 50-Euro-Freigrenze, kann er zusätzlich zum regulären Minijob-Verdienst gewährt werden, ohne dass dadurch allein die Minijob-Grenze überschritten wird.
Beispiel 2026
Ein Minijobber verdient monatlich:
- 603 Euro Arbeitsentgelt
- zusätzlich 50 Euro begünstigten Sachbezug
Der steuerfreie Sachbezug wird bei der Beurteilung der Minijob-Grenze grundsätzlich nicht als zusätzliches regelmäßiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Der Minijob kann daher trotz eines wirtschaftlichen Gesamtvorteils von 653 Euro weiterhin innerhalb der Minijob-Grenze liegen, sofern die Voraussetzungen des Sachbezugs tatsächlich erfüllt sind.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026 und 2027?
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich eine monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro beziehungsweise eine Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.
Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze erhöht sich dadurch auf 633 Euro pro Monat.
Der 50-Euro-Sachbezug bleibt davon unabhängig: Seine monatliche Freigrenze beträgt weiterhin 50 Euro.
Welche Voraussetzungen gelten für den Sachbezug bei Minijobbern?
Für Minijobber gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Mitarbeitende.
Damit ein Gutschein oder eine Geldkarte innerhalb der 50-Euro-Freigrenze begünstigt sein kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Vorteil darf insgesamt 50 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen
- Gutschein oder Geldkarte müssen steuerlich als Sachbezug gelten
- sie dürfen grundsätzlich nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
- die gesetzlichen Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten müssen erfüllt sein
- bei Gutscheinen und Geldkarten muss die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist in § 8 EStG ausdrücklich geregelt.
Keine Gehaltsumwandlung beim 50-Euro-Sachbezug
Gerade bei Minijobs ist die Versuchung groß, einen Teil des vereinbarten Lohns durch einen Sachbezug zu ersetzen.
Beispiel:
Statt 603 Euro Barlohn werden 553 Euro ausgezahlt und zusätzlich 50 Euro auf eine Sachbezugskarte geladen.
Für die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten ist eine solche Konstruktion problematisch. § 8 EStG verlangt eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Der Arbeitslohn darf also nicht zugunsten des Benefits herabgesetzt werden.
Sauberer ist beispielsweise:
603 Euro vereinbarter Arbeitslohn plus zusätzlich 50 Euro begünstigter Sachbezug.
Welche Sachbezüge eignen sich für Minijobber?
Grundsätzlich kommen dieselben Modelle infrage wie bei anderen Beschäftigten.
Beispiele sind:
- geeignete Sachbezugskarten
- bestimmte Händlergutscheine
- bestimmte Tankkarten
- regionale Gutscheinsysteme
- weitere Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen
Nicht jeder Gutschein ist allerdings automatisch als 50-Euro-Sachbezug geeignet. Gerade sehr breit einsetzbare Gutscheine oder offene Marktplatzlösungen müssen genau geprüft werden.
Was passiert, wenn mehrere Sachbezüge gewährt werden?
Die monatliche 50-Euro-Grenze gilt nicht für jeden Benefit einzeln.
Mehrere Sachbezüge, die unter diese Regelung fallen, müssen im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet werden.
Beispiel
Ein Minijobber erhält:
- 30 Euro auf einer Sachbezugskarte
- zusätzlich einen weiteren Sachbezug im Wert von 20 Euro
- Gesamt: 50 Euro
Die Freigrenze ist eingehalten.
Erhält derselbe Mitarbeitende dagegen:
- 30 Euro Sachbezugskarte
- 25 Euro weiterer Sachbezug
ergibt sich ein Gesamtwert von 55 Euro. Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, kann die Steuerfreiheit für den gesamten einzubeziehenden Sachbezug entfallen.
Was passiert, wenn der Sachbezug nicht steuerfrei ist?
Erfüllt ein Gutschein oder eine Geldkarte die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder wird die 50-Euro-Freigrenze überschritten, kann der Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Das ist bei einem Minijob besonders relevant, weil steuerpflichtiges Arbeitsentgelt grundsätzlich auch für die Prüfung der Minijob-Verdienstgrenze relevant sein kann. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass grundsätzlich alles, was steuerpflichtig ist, auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.
Dadurch kann eine fehlerhafte Sachbezugsbehandlung im Einzelfall nicht nur steuerliche Folgen haben, sondern auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses beeinflussen.
Bei solchen Fällen sollte die konkrete Behandlung mit der Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung abgestimmt werden.
50-Euro-Sachbezug und Mindestlohn
Der Sachbezug ersetzt nicht automatisch den gesetzlichen Mindestlohn.
Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde und steigt 2027 auf 14,60 Euro.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Der vereinbarte Barlohn und die Arbeitszeit müssen weiterhin so ausgestaltet sein, dass die arbeitsrechtlichen Mindestlohnvorgaben eingehalten werden.
Der steuerfreie Sachbezug sollte deshalb als zusätzlicher Benefit betrachtet werden und nicht als Möglichkeit, den regulären Stundenlohn unter die gesetzlichen Vorgaben zu drücken.
Haben Minijobber Anspruch auf denselben Benefit wie Vollzeitkräfte?
Minijobber dürfen arbeitsrechtlich nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Minijobber grundsätzlich dieselben Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte haben. Bei Leistungen des Arbeitgebers können Unterschiede allerdings zulässig sein, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
Für Unternehmen bedeutet das: Wird ein Sachbezug nur bestimmten Beschäftigtengruppen gewährt, sollte nachvollziehbar geregelt sein, wer anspruchsberechtigt ist und nach welchen Kriterien der Benefit vergeben wird.
Sachbezug für Minijobber in der Lohnabrechnung
Auch bei Minijobbern sollte der Sachbezug sauber dokumentiert werden.
Wichtig sind insbesondere:
- Höhe des monatlich gewährten Sachbezugs
- Zeitpunkt der Ausgabe oder Kartenaufladung
- weitere Sachbezüge im selben Monat
- Prüfung der 50-Euro-Freigrenze
- zusätzliche Gewährung zum Arbeitslohn
- korrekte steuerliche Einordnung des Gutscheins oder der Geldkarte
Für die allgemeine Abrechnung haben wir einen eigenen Fachartikel erstellt:
Sachbezug in der Lohnabrechnung: 50-Euro-Sachbezug korrekt abrechnen
Praxisbeispiel: Minijob plus Sachbezug
Eine Mitarbeitende arbeitet 2026 in einem Minijob und erhält monatlich 600 Euro Arbeitslohn.
Zusätzlich stellt der Arbeitgeber monatlich 50 Euro auf einer geeigneten Sachbezugskarte bereit.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- regulärer Minijob-Verdienst: 600 Euro
- steuerfreier Sachbezug: 50 Euro
- Sachbezug zusätzlich zum Arbeitslohn
- Minijob-Grenze 2026 von 603 Euro wird durch den steuerfreien Zusatzbenefit allein nicht überschritten
Die Mitarbeitende erhält damit einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass der steuerfreie Benefit grundsätzlich auf ihre Minijob-Verdienstgrenze angerechnet wird.
Warum der Sachbezug gerade bei Minijobbern interessant sein kann
Bei Minijobbern ist der Spielraum für eine Erhöhung des regulären Arbeitsentgelts begrenzt, wenn die Beschäftigung weiterhin als Minijob geführt werden soll.
Ein zusätzlich gewährter steuerfreier Sachbezug kann deshalb eine Möglichkeit sein, Mitarbeitenden einen zusätzlichen Benefit anzubieten, ohne den regulären Verdienst einfach anzuheben.
Davon können beide Seiten profitieren:
Für Arbeitgeber:
- zusätzlicher Benefit neben dem regulären Minijob-Verdienst
- Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung
- digital und zentral verwaltbar
- bei korrekter Gestaltung keine Belastung der Minijob-Verdienstgrenze durch den steuerfreien Sachbezug
Für Minijobber:
- zusätzlicher monatlicher Vorteil
- flexible Nutzung je nach Sachbezugsmodell
- kein Abzug vom vereinbarten regulären Lohn
- gleicher Zugang zu modernen Mitarbeiterbenefits
Fazit: 50-Euro-Sachbezug ist auch für Minijobber möglich
Auch Minijobber können grundsätzlich von einem monatlichen 50-Euro-Sachbezug profitieren.
Wird der Benefit steuerlich korrekt ausgestaltet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, zählt der steuerfreie Sachbezug grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Minijob-Verdienst.
Für Arbeitgeber sind vor allem vier Punkte wichtig:
- die 50-Euro-Freigrenze einhalten
- nur geeignete Gutscheine oder Geldkarten einsetzen
- den Benefit zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewähren
- Sachbezug und weitere Leistungen sauber in HR und Payroll dokumentieren
Gerade für Unternehmen mit vielen Teilzeit- und Minijob-Beschäftigten kann eine zentrale Benefit-Verwaltung helfen, unterschiedliche Beschäftigungsmodelle sauber abzubilden und die monatliche Abrechnung zu vereinfachen.
Sachbezug für Minijobber digital verwalten
Mit billyard können Unternehmen auch Minijobber in ihre Benefit-Struktur einbinden und Sachbezüge zentral verwalten.
Berechtigungen und Budgets lassen sich digital steuern, während die relevanten Informationen für die Lohnabrechnung zentral bereitgestellt werden.
So können Unternehmen unterschiedliche Beschäftigtengruppen über eine gemeinsame Benefit-Plattform verwalten und den administrativen Aufwand für HR und Payroll reduzieren.






